OLG Köln, Urteil vom 17.11.2025, Aktenzeichen 30 U 13/24

Der Grundstückseigentümer verklagte sowohl den Betreiber des Wagens als auch den Veranstalter des Umzugs auf Ersatz der Reinigungskosten. Denn er hatte angeblich 60 bis 70 Stunden für die Reinigung aufgewendet und verlangte eine Vergütung von jeweils 35 Euro. Die Höhe des Stundensatzes begründete er damit, dass er in dieser Zeit nicht als Versicherungskaufmann arbeiten konnte.
Das Landgericht Aachen sprach ihm 450 Euro zu. Abgesehen davon, dass für die Reinigungsarbeiten nicht mehr als 30 Stunden erforderlich gewesen wären, stünde ihm als Laie maximal ein Betrag von 15 Euro pro Stunde zu. Da er dies als unzureichend betrachtete, legte er Berufung beim OLG Köln ein.
Das OLG Köln änderte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Aachen teilweise ab. Von besonderem Interesse ist dabei die differenzierte Haftung des Wagenbetreibers und des Veranstalters.
Der Veranstalter des Umzugs war aus dem Schneider. Er hatte im Vorfeld gegenüber den Umzugsteilnehmern nicht nur ein ausdrückliches Konfettiverbot schriftlich ausgesprochen, sondern den Umzug auch durch sieben Ordner überwachen lassen.
Das Gericht stellte klar: „Maßgeblich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH, Urt. v. 16.05.2006, Az. VI ZR 189/05).“ Demgemäß sind die Überwachungspflichten des Veranstalters eines Karnevalsumzugs durch die Kriterien der Geeignetheit und der Zumutbarkeit begrenzt (OLG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2013, Az. 3 U 985/13) Angesichts der deutlichen Warnhinweise und des geringen Verletzungsrisikos durch Konfetti durfte der Veranstalter auf Vorabkontrollen der teilnehmenden Wagen verzichten.
Wer als Veranstalter klare Regeln setzt und diese stichprobenartig kontrolliert, genügt seinen Pflichten. Ob es bei Karnevalsumzügen üblich ist, dass Kanonen zum Verschießen von Konfetti mitgeführt werden, konnte dahingestellt bleiben (vgl. LG Trier, Urt. v. 05.06.2001, Az. 1 S 18/01).
Anders sah es für den Betreiber des Karnevalswagens aus. Dieser hatte bereits im Vorjahr Konfetti verschossen und stand deshalb unter „Bewährung“.
Hier bejahte das Gericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Er hatte seine Verkehrssicherungspflicht durch den Einsatz der Kanone fahrlässig verletzt. Erschwerend kam hinzu, dass der Betreiber bereits im Vorjahr durch den Einsatz von Konfetti aufgefallen war und somit unter einer Art „beobachteter Bewährung“ stand.
Das Landgericht schätzte den Schaden auf 450 €. Dieser Betrag wurde allerdings sowohl vom Grundstückseigentümer als auch vom OLG Köln als zu niedrig angesehen.
Um sich Klarheit zu verschaffen, holte das OLG Köln ein Sachverständigengutachten ein. Auf dessen Grundlage hielt es einen Reinigungsaufwand von 65 Stunden mit einem fiktiven Stundensatz von 22 Euro für angemessen. Entsprechend verurteilte es den Wagenbetreiber zur Zahlung eines Betrags von 1.430 Euro nebst Zinsen und Anwaltskosten. Die vom Grundstückseigentümer pauschal geforderte Entschädigung wurde hingegen abgelehnt. Ein weiterer Aspekt war, dass die Verfahrenskosten gequotelt wurden, da der Grundstückseigentümer seine Forderung nicht vollständig durchsetzen konnte.
Das Urteil zeigt insbesondere drei Dinge:
Das Team von Voigt Regelt wünscht komplikationsfreie Vorbereitungen, damit beim Umzug alles reibungslos über die Bühne geht.
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