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Abfahrtskontrolle? Fehlanzeige? (Teil 2)

Teil 2 – Die Lizenz kann entzogen werden!

Die Bedeutung der Abfahrtskontrolle wird spätestens dann deutlich, wenn das Unternehmen mehrfach hintereinander durch gravierende Mängel aufgefallen ist, so dass mehr als „nur“ ein Bußgeldbescheid droht.
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19.07.2023
ca. 2 Minuten
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Kleinere Defekte – wie z.B. eine ausgefallene Lampe, die auch während der Fahrt den Dienst quittiert haben kann – dürften zwar in der Regel und insbesondere dann unproblematisch sein, wenn der Fahrer die Durchführung der Abfahrtskontrolle, z.B. durch Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Liste, nachweisen kann.

Schwere, augenfällige und nicht erst kurzfristig aufgetretene Mängel, bei denen der Fahrer die Fahrt bereits von sich aus nicht hätte antreten dürfen, können dagegen nicht nur die Stilllegung des Fahrzeugs vor Ort, sondern sogar die Beschlagnahme der Lizenzen für den gewerblichen Güterverkehr nach sich ziehen. Lustig geht anders.

Was ist sonst noch zu beachten?

Aber nicht nur LKW, auch gewerblich eingesetzte PKW dürfen nur in ordnungsgemäßem Zustand in Betrieb genommen werden.  

Zudem sind Fahrzeuge betriebliche Arbeitsmittel nach DGUV Vorschrift 70 und mindestens einmal pro Jahr entsprechend den Grundsätzen des DGUVG 314-003 zu überprüfen. Der Umfang der Prüfung ist zwar verschieden. Die Pflicht zur Durchführung und Dokumentation ist gleich und im Einzelfall sind nicht nur das Fahrzeug, sondern auch die Ausrüstung zur Ladungssicherung in Augenschein zu nehmen.

Kurze Prüfintervalle können erforderlich sein!

Kürzere Prüfintervalle sind auf freiwilliger Basis möglich. Wird das Fahrzeug unter erschwerten Bedingungen oder im Dauerbetrieb eingesetzt wird, können sie sogar erforderlich sein.

Exemplarisch sei auf ein Urteil des AG Landstuhl vom 15.03.2022, Az. 2 OWi 4211 Js 1018/22 hingewiesen. Der Entscheidung zufolge, haben Fuhrparkverantwortliche sich – auch außerhalb der vorgeschriebenen Intervalle – durch gelegentliche, ggf. überraschende Stichproben davon zu überzeugen, dass Weisungen beachtet werden.

Die Überprüfung muss nicht am Firmensitz erfolgen!

Befindet sich ein Fahrzeug z.B. einsatzbedingt nicht am Firmensitz, ist es am jeweiligen Standort in Augenschein zu nehmen. Unterbleibt dies und werden bei einer Kontrolle gravierende Mängel festgestellt, die bei einer Prüfung hätten auffallen müssen, läuft der Fuhrparkverantwortliche Gefahr, sich z.B. wegen eines zumindest fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 StVZO i.V.m. §§ 69a StVZO, 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG verantworten zu müssen.

In dem zu beurteilenden Sachverhalt rieben die Bremsbelag-Trägerplatten auf der inneren Bremsscheibe und beschädigten diese (§ 41 StVZO).

Zusammenfassung

Die Ausführungen beschränken sich auf die wichtigsten Punkte. Welche Schritte darüber hinaus durchzuführen sein können, hängt nicht nur von Fahrzeug und Fracht, sondern auch von der Jahreszeit ab. Schließlich macht es wenig Sinn, eine Plane im Sommer auf Eisplatten hin zu kontrollieren.

Teil 1 verpasst? Kein Problem! HIER klicken!

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