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113 Tage Mietwagen auf Kosten des Versicherers? Das geht!

Landgericht Schweinfurt, Urteil vom 20.03.2023, Az. 23 O 846/22

Ist ein Fahrzeug nach einem Unfall nicht mehr einsatzfähig, haben Geschädigte regelmäßig entweder einen Anspruch auf einen Mietwagen oder auf den Ersatz des Nutzungsausfallschadens.
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17.05.2023
ca. 1 Minute
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Über welchen Zeitraum dieser Anspruch besteht,  hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist z.B., ob der Versicherer wieder einmal ungewöhnlich langsam arbeitet oder die Reparatur länger dauert, weil die benötigten Ersatzteile nicht verfügbar sind.

Versicherer sehen das zwar gerne anders. Aber ein Geschädigter muss sich lediglich so verhalten, wie es ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich  des unfallbedingten Gebrauchsentzugs seines Fahrzeugs getan hätte.

Zetern hilft nichts!

Versicherer mögen noch so viel zetern und behaupten, Geschädigte seien zur Durchführung von Marktforschungsmaßnahmen oder zur Anmietung eines kleineren Fahrzeugs verpflichtet. Wenn ein Geschädigter die Reparatur unverzüglich in Auftrag gibt und beider Anmietung den für ihn voraussichtlich günstigsten Tarif wählt, kann der Versicherer die Zahlung im Regelfall nicht verweigern. Voraussetzung ist allerdings das der Geschädigte nicht zu den Verzögerungen beigetragen oder sie zu vertreten hat, wie es im Juristendeutsch heißt.

Ist dies nicht der Fall, steht dem Unfallopfer der Ersatz für die Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeug auch dann zu, wenn sich die Reparatur – sei es aufgrund von Feiertagen oder wegen fehlender Ersatzteile – verzögert. In dem vom Landgericht Schweinfurt entschiedenen Sachverhalt betrug der Zeitraum 113 Tage.

Voigt regelt!

Wer gut beraten ist, hat auch bei ungewöhnlichen Konstellationen Aussicht auf Erfolg. Da aber jedes Urteil eine Einzelfallentscheidung ist, muss eben auch jeder Konstellation – und mag sie dem entschiedenen  Sachverhalt noch so ähnlich sein – genau geprüft werden. Das ist dann unsere Sache.

Schließlich gilt auch hier: Voigt regelt!

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