Am Morgen des 13.10.2018 gegen ca. 05.45 Uhr erhielt die Polizei in Ludwigsburg Kenntnis von einem überladenen Mercedes, der auf der A8 unterwegs war. Die Streifenwagenbesetzung staunte nicht schlecht, als sie diesen kurze Zeit später dingfest machen konnte. Das Fahrzeug war nicht nur um 400 Kilogramm überladen, sondern transportierte auf einem Fahrradträger ein nicht ausreichend gesichertes Klavier. Die Polizei untersagte die Weiterfahrt und fertigte eine Anzeige.
Der Fahrer muss nach § 23 Straßenverkehrsordnung (StVO) u.a. gewährleisten, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht durch die mitgeführte Ladung beeinträchtigt wird. Er ist also schon vor Fahrtantritt gefordert Ladung ordnungsgemäß zu sichern. Zudem muss er auch während der Fahrt darauf achten, dass eingesetzte Sicherungsmittel sich nicht lockern. So ist es z.B. empfehlenswert, Zurrgurte nach einer gewissen Fahrstrecke zu überprüfen und notfalls nachzuspannen.
Nach § 22 Abs. 1 StVO muss die gesamte Ladung des Fahrzeugs so gesichert sein, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen
kann. Autofahrer, die dies nicht durch geeignete Sicherungsmittel gewährleisten, müssen mindestens mit einem Verwarngeld in Höhe von 35,- Euro rechnen. Kommt es zu einer Gefährdung anderer oder gar zu einem Unfall, wird es noch teurer. Dann erhöht sich die Geldbuße auf 60,- bzw. 75,- Euro. Zusätzlich bekommt der für die Ladungssicherung verantwortliche Fahrer einen Punkt. Noch teurer wird es für LKW- und Busfahrer. Der einfache
Verstoß kostet 60,- Euro. Bei Gefährdung oder Unfall steigt das Bußgeld auf 75,- bzw. 100,- Euro. Auch hier kommt ein Punkt im Fahreignungsregister hinzu. Wird bei einem Unfall eine andere Person verletzt, droht dem Fahrer sogar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung.
Dürfen auf Fahrradträgern (Heckträger) ausschließlich Fahrräder transportiert werden? Diese Frage ist zu verneinen, wenn einige Punkte beachtet werden. Das Ladegut darf keine unzulässigen Ausmaße haben. Diese Anforderung ist ohne Zweifel immer dann eingehalten, wenn die Abmessungen des zum Transport verwendeten Fahrzeugs nicht überschritten werden und das Ladegut auch nach hinten nicht mehr als einen Meter über die Rückleuchten des Fahrzeugs übersteht. Ferner ist die maximal zulässige Zuladung des Trägers – die bei den gängigsten Modellen je nach Ausführung zwischen 35 und 80 Kilogramm liegt – einzuhalten. Dasselbe gilt für die zulässige Stützlast der Anhängerkupplung. Letztlich muss das Ladegut sicher gegen Verrutschen, Umkippen oder Herunterfallen auf dem Träger befestigt werden. Da es schwer fallen dürfte, andere Gegenstände mit den speziell für Fahrräder gefertigten Halterungen zu befestigen oder in anderer Weise ausreichend zu sichern, raten wir von der Zweckentfremdung
eines Fahrradträgers ab.
Der Einsatz von Fahrradträgern für Klaviertransporte ist schon in Anbetracht des Gewichts eines Klaviers (170 – 300 Kilogramm) keine gute Idee. Klaviere sind einfach zu schwer für die gängigen Fahrradträger. Abgesehen davon dürfte auch kein standfeste
Sicherung auf dem Träger möglich sein. Bevor es im Ernstfall bei Klavier und nachfolgendem Verkehr zu ernsthaften Verstimmungen
kommt, sollte über alternative Transportmöglichkeiten nachgedacht werden.
Wer in den Urlaub fährt oder einem Umzug durchführt, nutzt gerne den gesamten Stauraum seines Fahrzeugs. Insbesondere, wenn zusätzlich zum Fahrzeuginnenraum Dachträger oder Anhänger genutzt werden, ist zweierlei zu beachten: Zum einen darf die zulässige Dachlast des Fahrzeugs genauso wenig überschritten werden, wie die zulässige Anhängelast. Zudem gilt es, das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs im Auge zu haben. Im Zweifel hilft ein Blick in die Fahrzeugpapiere.
Lesen Sie beim Kauf von Sicherungsmitteln den Beipackzettel
genau. Ob ein Zurrgurt der DIN-Norm entspricht und welche Eigenschaften er hat (z.B. Material, Zurrkraft, Reißfestigkeit, Dehnung), erkennen Sie an einem fest vernähten Etikett mit dem Aufdruck EN 12195-2.
Wenn Sie Fragen zum Thema Ladungssicherung haben, sprechen Sie mit uns. Voigt regelt!
(Bild: Polizeipräsidium Ludwigsburg)