Das Vermummungsverbot als solches stammt aus dem Versammlungsrecht und soll gewährleisten, dass die Teilnehmer von Versammlungen und Demonstrationen hinreichend identifiziert werden können. Genau darum geht es aber auch im Straßenverkehr! Denn während die Helmpflicht Motorradfahrer quasi dazu zwingt, „maskiert“ am Straßenverkehr teilzunehmen, gelten für Autofahrer andere Maßstäbe.
In § 23 Abs. 4 StVO heißt es: „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Dies gilt aber eben nicht in den Fällen des § 21a Absatz 2 Satz 1 StVO, der sich auf die Fahrer oder Mitfahrer von Motorrädern oder Quads bezieht, sofern diese bauartbedingt schneller als 20 km/h fahren können.
Die Folgen der Differenzierung lassen schmunzeln.
Wer mit einem E-Scooter unterwegs ist, darf zwar einen Fahrrad-, aber keinen Motorradhelm tragen. Noch besser wird es, wenn das Fahrzeug über Sicherheitsgurte verfügt.
Denn wo vorhandene und vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind, wie sie z.B. bei bestimmten Quads installiert sind, dürfen die Fahrer – bei entsprechender Auslegung des Gesetzes – keine Helme tragen. Die Befreiung von der Helmtragepflicht für Fahrer von Krafträdern, deren Rahmenkonstruktion mit Rückhaltesystemen versehen ist (8. AusnVO zur StVO v. 20.5.1998 (BGBl. I 1130), ist eine ganz andere Sache. Allerdings besteht ein Wahlrecht zwischen dem Anlegen des Sicherheitsgurts und dem Tragen eines Schutzhelms. Sind keine Sicherheitsgurte vorhanden, besteht Helmpflicht.
Bei der Kostümierung an Halloween sind zwei wichtige Punkte zu beachten:
Dazu zählen die Augenpartie, die Nase, der Mund und die Kinnlinie sowie die Gesamtform des Gesichts (vgl. OVG NRW, Urt. v. 05.07.2025, Az. 8 A 3194/21; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 26.04.2023, Az. 3 K 26/23.NW). Erlaubt sind hingegen Sonnenbrillen, Kappen und Kapuzen, sofern sie das Gesicht nicht vollständig verdecken.
Laut Rechtsprechung dient dies präventiv der Verkehrssicherheit (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2022, Az. 2 RBs 73/22). Es soll aber auch sicherstellen, dass Fahrer z. B. auf einem Blitzerfoto, bei einer Verkehrskontrolle oder der automatisierten Verkehrsüberwachung eindeutig identifiziert werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.04.2025, Az. OVG 1 N 17/25).
Dies sollte nicht nur im Hinblick auf den Schutz mitfahrender Personen oder anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch im eigenen Interesse beachtet werden. Denn kommt es kostümierungsbedingt zu einem Unfall, beispielsweise weil die Sicht-, Bewegungs- oder Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt war, können sich die eigenen Ersatzansprüche nach einem Unfall mindern.
Auch Halloweenzubehör ist ganz gewöhnliche Ladung. Kürbisse oder sonstige Dekorationsmaterialien müssen daher so verstaut und gesichert werden, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten (§ 22 StVO).
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nicht nur die Kostüme selbst Probleme bereiten können. Dies gilt auch für „echte“ Waffen (§§ 2, 10 WaffG), bestimmte Messer (§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG) oder Feuerwerkskörper, die entweder gar nicht oder zumindest nicht griffbereit mitgeführt werden dürfen. Gasflaschen sollten ohnehin nur gut verschlossen und gesichert mitgeführt werden. Für Anscheinswaffen oder gefährliche Gegenstände ist außerdem § 42a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 WaffG zu beachten.
Auch Halloween ist kein rechtsfreier Raum! Was im Einzelfall gilt, kann jedoch – abgesehen von den bundesrechtlichen Vorschriften, die grundsätzlich zu beachten sind – stark von den regionalen Traditionen abhängen. Was für Krampusse in der Alpenregion oder für eingerüstete Ritter auf Festivals und Turnieren als unverzichtbar akzeptiert wird, kann andernorts ganz anders bewertet werden.
Eines gilt jedoch überall: Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen weder Krampusse noch Ritter in voller Montur ein Auto führen.
Abschließend und der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt, dass Verzierungen am Auto auch an Halloween nicht unbegrenzt zulässig sind. Denn auch an Halloween dürfen weder die Sicht des Fahrers noch die Sicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigt oder Beleuchtungseinrichtungen nicht verdeckt werden. Ist dies gewährleistet, spricht vom Grundsatz her nichts dagegen.
Von Um- oder Anbauten, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen können, sollte ohnehin Abstand genommen werden.
Aber auch an Halloween gilt: Voigt regelt!
Bildnachweise: Ritter: edusoft/Pixabay; C1: Ralphs_Fotos/Pxabay; Kürbistransport: JillWellington/Pixabay; Kostümiertes Fahrzeugs: Michelle_Pitzel/Pixabay