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Überliegefrist

Informationen
24.11.2022

Gemäß § 29 Absatz 6 Satz 2 StVG werden Eintragungen nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c StVG nach Eintritt der Tilgungsreife erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht.

Sollen Eintragungen im Fahreignungsregister während des Laufs der Überliegefrist nach § 29 Abs. 6 Satz 3 Nr. 4 StVG in einem Verfahren verwendet werden, setzt dies voraus, dass eine separat geahndete Tat nachfolgend in einem späteren Verwaltungsverfahren durch die Fahrerlaubnisbehörde zur Grundlage einer weiteren – im Fahreignungsregister eingetragenen und noch nicht gelöschten – Entscheidung genommen wurde (VG Karlsruhe, Beschl. v. 3.12.2021, Az. 2 K 2745/21). Die Überliegefrist von einem Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife, die sich aus § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG ergibt, abgelaufen, ist die Tat nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr verwertbar (VG Düsseldorf, Beschl. v. 11.03.2022, Az. 6 L 247/22).

Konkret bedeutet dies, dass wenn eine Eintragung im Fahreignungsregister wegen Ablaufs der Überliegefrist gelöscht worden ist, dies der Verwertung zum Zwecke einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem auch dann entgegen steht, wenn die Löschung nur zum Zeitpunkt der Entziehungsentscheidung der Fahrerlaubnisbehörde gegeben war, nicht aber bereits zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG bezeichneten Zeitpunkt (Punktestand zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit). Der Grundsatz nach § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG, wonach spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen unberücksichtigt bleiben, ist auch nicht analog anzuwenden (OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.02.2017, Az. 12 ME 240/16).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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