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An der Höhe lag es nicht!

Wer ein außergewöhnliches oder auffälliges Fahrzeug fährt, muss auch damit rechnen, von der Polizei kontrolliert zu werden. Da die Gewährleistung der Verkehrssicherheit einer der Aspekte ist, ist gegen anlassbezogene Kontrollen auch nichts auszusetzen.
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04.02.2026
ca. 4 Minuten
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Auto mit Anhänger voller Heuballen im Parkplatz.

Das hat sich vermutlich auch die Besatzung einer Zivilstreife gedacht, als sie das auf dem Titelbild abgebildete Gespann auf einen Parkplatz lotste, um es näher in Augenschein zu nehmen.

Die Ladungssicherung war offenbar in Ordnung

Jedenfalls war die Ladung offenbar so gesichert, dass sie selbst bei einer Vollbremsung oder einer plötzlichen Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen oder herabfallen konnte. Einen Verstoß gegen § 22 StVO (Ladungssicherung) sahen die Beamten daher offenbar nicht. Auch die Höhe dürfte gepasst haben.

Aber irgendwie schienen Zugfahrzeug und Anhänger nicht zu harmonieren.

Das Gewicht des Anhängers sollte die und erlaubte Anhängelast nicht überschreiten!

Das Gewicht des Anhängers darf die zulässige Anhängelast schließlich nicht überschreiten!

Die Beamten führten das Gespann daher auf einen nahegelegenen Parkplatz, möglicherweise in der Annahme, dass ein Verstoß gegen § 34 StVZO (Anhängelast) vorliege. Sie prüften die Fahrzeugpapiere und wogen den Anhänger.

Das Ergebnis: Dem Gewicht des Anhängers von ca. 2.400 Kilogramm stand eine maximal zulässige gebremste Anhängelast des Zugfahrzeugs von 1.300 Kilogramm gegenüber, wie aus den Herstellerangaben hervorgeht.

Damit hatte das Fahrzeug ca. 1,1 Tonnen bzw. knapp 84 Prozent zu viel am Haken.

Beim Anhänger war alles in Ordnung – beim Zugfahrzeug nicht!

Die maximal zulässige Anhängelast ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Feld O.1 für die gebremste und im Feld O.2 für die ungebremste Anhängelast vermerkt. Die Werte werden gemäß den Vorgaben des Herstellers eingetragen (§ 42 StVZO).

Sie bezeichnet die vom Fahrzeughersteller festgelegte Gewichtsgrenze, bis zu der ein Fahrzeug einen Anhänger ziehen darf. Maßgeblich sind dabei das Zusammenspiel von Motorleistung, Bremsanlage, Fahrwerk, Rahmenkonstruktion und das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs.

Warum ist die Anhängelast begrenzt?

Der Sinn und Zweck der Begrenzung besteht darin, dass auch Anhängergespanne sicher gefahren, abgebremst und zum Stehen gebracht werden müssen. Wer schon einmal mit einem Anhängergespann unterwegs war, weiß: Das Fahrverhalten unterscheidet sich deutlich vom Fahren ohne Anhänger. Mit zunehmendem Gewicht nimmt die Fahrstabilität ab.

So verlängern sich beispielsweise der Brems- und Anhalteweg. In Kurven oder bei Ausweichmanövern kann der Anhänger zudem ins Schlingern geraten und das Zugfahrzeug regelrecht „mitreißen“. Zudem wird die Lenkfähigkeit durch die hohe Stütz- und Zuglast negativ beeinflusst. Je stärker das Fahrzeug hinten belastet wird, desto weniger Grip haben die Vorderräder.

Ergänzend sei angemerkt, dass im Extremfall sogar ein Abreißen der Anhängerkupplung möglich ist.

Kann eine Bremsanlage diese Einschränkungen ausgleichen?

Eine Bremsanlage wirkt sich zwar positiv auf den Brems- und Anhalteweg des Gespanns aus. Pkw-Anhänger verfügen aber in der Regel über Auflaufbremsen, die erst durch das „Auflaufen“ auf das Zugfahrzeug verzögert ausgelöst werden, Dadurch wird die Gefahr nur geringfügig reduziert. Denn auch ein gebremster Anhänger kann die physikalischen Grenzen nicht aufheben.

Insbesondere bei Vollbremsungen oder schnellen Spurwechseln bleibt das Zugfahrzeug gefordert, die Stabilität des Gespanns aufrechtzuerhalten. Bei erheblicher Überladung kann selbst ein gebremster Anhänger nicht mehr ausreichend kontrolliert werden.

Aus denselben Gründen sind übrigens auch die zulässigen Achslasten nach § 34 Abs. 3 StVZO zu beachten.

Welche Rechtsfolgen drohen?

Wer auf öffentlichen Straßen eine Fahrzeugkombination führt, bei der die zulässige Anhängelast überschritten ist, begeht einen Verstoß gegen § 34 Abs. 3 StVZO.

Wenn er dann erwischt wird, muss er mit einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO i. V. m. § 24 StVG rechnen. Für den Fahrzeughalter kommt zusätzlich § 31 Abs. 2 StVZO in Betracht, wenn er die Inbetriebnahme eines überladenen Fahrzeugs zulässt. Auch dies ist nach § 69a Abs. 3 Nr. 3 StVZO ordnungswidrig.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die reine Überschreitung der Anhängelast keinen Verstoß gegen § 22 StVO darstellt, sondern lediglich gegen § 34 StVZO. Ein Verstoß gegen § 22 StVO ist nur zu prüfen, wenn konkrete Mängel der Ladungssicherung festgestellt werden.

Sind Ausnahmen möglich?

Wie so oft gilt auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme.

Weicht ein Fahrzeug von den Bau- oder Betriebsvorschriften der StVZO ab, kann nach § 70 StVZO eine streckenbezogene Ausnahmegenehmigung gemäß § 29 Abs. 3 StVO beantragt und einzelfallabhängig ggf. auch erteilt werden (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 11.01.2011, Az. 322 SsRs 390/10; BayObLG, Beschl. v. 24.10.1996, Az. 2 ObOWi 689/96).

Wer über eine solche Genehmigung verfügt, braucht sich keine Gedanken zu machen. Er sollte allerdings beachten, dass die Ausnahmegenehmigung fahrzeugbezogen ist und kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden kann. Zusätzlich kann für den Einsatz auf bestimmten Strecken eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO erforderlich sein. Grundvoraussetzung ist allerdings das die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird (OLG Bamberg Beschl. v. 14.5.2007, Az. 2 Ss OWi 597/06).

Ohne die Genehmigung bleibt es bei der Ordnungswidrigkeit.

Was kosten Verstöße?

Fahrer

In dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt untersagten die Beamten die Weiterfahrt des Gespanns umgehend. Dem Fahrer drohen nun ein Bußgeld in Höhe von 380 Euro und ggf. Punkte im Fahreignungsregister, ausgehend von den Regelsätzen des Bußgeldkatalogs.

Halter

Der Fahrzeughalter, der sich ebenfalls im Fahrzeug befand, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 425 Euro rechnen, da er als Halter die Nutzung des überladenen Anhängers zugelassen hat. Dass er nicht selbst gefahren ist, spielt dabei keine Rolle. Denn die Verantwortlichkeit des Halters nach § 31 Abs. 2 StVZO greift bereits, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs zulässt oder anordnet. Selber fahren muss er nicht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14.11.2024, Az. 201 ObOWi 1072/24 / Ausnahmegenehmigung für Schwertransporte).

Die Rechtsfolgen können abhängig vom Sachverhalt variieren. Dabei spielt nicht nur die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts, sondern auch die Gefährdungslage als solche eine Rolle. Die genaue Rechtsfolge hängt daher von den genauen Umständen des Einzelfalls ab (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 27.08.2015, Az. 2 Ss OWi 95-15 [60/15]). Diese lassen sich aber oftmals erst im Verfahren aufklären.

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Bildnachweis: Polizeipräsidium Südosthessen

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