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Versicherer dürfen Entschädigungen nicht verzögern!

Geschädigte haben unmittelbar nach dem Unfall Anspruch auf Schadenersatz. Sie müssen keinesfalls bis zu mehreren Monate warten, auch wenn Versicherer dies immer wieder gerne anders darstellen.
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16.01.2025
ca. 3 Minuten
Entschädigung

Bereits im Jahr 2003 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Geschädigte die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes sofort ersetzt verlangen können, wenn das Fahrzeug tatsächlich repariert und weiter genutzt wird (Urt. v. 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02). Daran hat sich bis heute nichts geändert

Auf die Qualität der Reparatur kommt es nicht an, solange die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Dies gilt – ohne Abzug des Restwertes – insbesondere dann, wenn er das Fahrzeug in unrepariertem Zustand mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzen will (BGH, Urt. v. 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05).

Die Sechsmonatsfrist ist weder Anspruchs- noch Fälligkeitsvoraussetzung!

Wenn Versicherer, insbesondere in den sogenannten 130%-Fällen,  die Zahlung verzögern, berufen sie sich gerne auf die Sechsmonatsfrist und behaupten, sie könnten mit der Zahlung bis zum Ablauf der Frist warten.

Kommt es dann zum Prozess, weil der Geschädigte nicht so lange warten kann oder will und klagt, unterliegen die Versicherer regelmäßig. Entgegen der Auffassung der Versicherer stellen die Gerichte dann immer wieder klar, dass eine Weiternutzung über sechs Monate nach der Reparatur keine Anspruchsvoraussetzung ist, sondern allenfalls einen Rückforderungsanspruch des Versicherers begründen kann (z.B. LG Köln, Urteil vom 14.07.2017 Az. 11 S 444/16).

So hat das LG Rottweil in einem Urteil vom 07.02.2024 (Az. 1 S 46/23) festgestellt, dass die Frist als eigenständige Anspruchsvoraussetzung schon deshalb ausscheidet, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus §§ 823 Abs. 1 BGB bzw. 7 Abs. 1 StVG i.V.m. 249 BGB, 271 BGB ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte.

Wäre die Regulierung vom Fristablauf abhängig, würde dies nicht zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen und sie quasi zur Vorfinanzierung der Reparatur zwingen. Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß haben reparieren lassen oder reparieren lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Auszahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Schadenersatzforderung warten.

Das von den Versicherern gerne vorgebrachte „Argument“, der Geschädigte könne sein Fahrzeug ja vor Ablauf der Sechsmonatsfrist verkaufen, mag zwar in dem einen oder anderen Fall zutreffen. Aber auch dies kann nicht dazu führen, der überwiegenden Zahl der Geschädigten, die ihr vertrautes Fahrzeug länger als sechs Monate weiterfahren wollen, die Sofortentschädigung zu verweigern. Denn wenn ein Geschädigter das Fahrzeug tatsächlich vor Ablauf der Frist veräußert, kann der Versicherer die erbrachten Leistungen zurückfordern.

Die Sechsmonatsfrist spiegelt das Integritätsinteresse des Geschädigten wider!

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die Frist auch als Indiz für das Integritätsinteresse des Geschädigten zu werten ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug unverzüglich repariert wird. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Schaden zwar über dem Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt und vollständig und fachgerecht repariert wird.

Gerade in solchen Fällen ist nicht einzusehen, warum der Geschädigte nicht sofort, sondern erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist Ersatz der Reparaturkosten verlangen können soll (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08). Der Ablauf der Sechsmonatsfrist beweist dann lediglich, dass das Integritätsinteresse des Geschädigten von Anfang an bestanden hat.

Dem steht nicht entgegen, dass die Rechtsprechung ein Integritätsinteresse verneint, wenn das unfallbeschädigte und nicht verkehrssichere Fahrzeug lediglich sechs Monate „verwahrt“ oder vor Ablauf der Frist veräußert wird (OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.09.2022, Az. 4 U 110/21).

Praxistipp

Der Geschädigte hat sofort Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten und nicht erst nach einer sechsmonatigen Weiternutzung seines Fahrzeugs – gerechnet ab dem Unfalltag.

Versicherer stellen dies jedoch gerne anders dar. Wenn Sie in einen Unfall verwickelt sind, warten Sie nicht, bis der Versicherer des Unfallgegners Sie mit fadenscheinigen Argumenten hinhält oder abzuwimmeln versucht. Lassen Sie sich auch nicht auf ein sogenanntes Schadensmanagement ein. Wenn Sie vollständig entschädigt werden wollen, kontaktieren Sie uns so früh wie möglich!

Sie wissen ja: Voigt regelt!

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