AG Ulm, Urteil vom 29.05.2024, Az. 1 C 233/24
Hinzu kommt, dass die am Straßenverkehr und an Unfällen beteiligten Fahrzeuge nicht erst seit gestern aus dem Ausland stammen und zum Teil über weite Strecken transportiert werden müssen. Gleiches gilt für Ersatzteile, die für Wartung und Reparatur benötigt werden.
Umso erstaunlicher ist es, dass ein Versicherer offenbar genau diesen Teil der Schadenkosten nicht erstatten wollte. Jedenfalls behauptete der Versicherer, dass im Rahmen einer fiktiven Abrechnung nach dem Beweismaß des § 287 ZPO keine Versandkosten angefallen seien. Zur Durchsetzung der berechtigten Schadensersatzansprüche nach §§ 7 I, 18 StVG; § 249 II BGB, § 15 VVG bedurfte es daher gerichtlicher Hilfe.
Für das Gericht war die Sache klar. Da der beschädigte Bus in Polen hergestellt worden war und Ersatzteile im Ausland bestellt werden mussten, wodurch entsprechende Transportkosten entstanden, waren auch diese zu ersetzen.
Das Urteil des AG Ulm ist ein anschauliches Beispiel dafür, dass Versicherer ihre Einstandspflicht auch dort ablehnen, wo sie eigentlich auf der Hand liegt. Sollten Sie sich in einer solchen Situation befinden, kontaktieren Sie uns!
Wir kommunizieren auf Augenhöhe mit den Versicherern und bringen sie – immer wieder auch vor Gericht – dazu, ihren Verpflichtungen gegenüber den Geschädigten vollständig und in der geschuldeten Weise nachzukommen.
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