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Tanklaster mit Vorsatz in Böschung gelenkt!

Schaden verursacht um Schaden zu verhindern!

Die Polizeidirektion Trier berichtete am 23.01.2024 über einen nicht alltäglichen und zudem noch vorsätzlich herbeigeführten Verkehrsunfall. Was sich auf den ersten Blick wie ein Kriminalfall aussah, stellte sich bald als geistesgegenwärtige Aktion des Fahrers eines Gefahrguttransporters heraus!
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26.01.2024
ca. 2 Minuten
Tanklastwagen in Böschung gelenkt!

Der Fahrer eines mit Heizöl beladenen Tankfahrzeugs konnte auf spiegelglatter Fahrbahn nicht mehr bremsen und drohte einen Hang hinabzustürzen. Geistesgegenwärtig lenkte er das Fahrzeug mit Vorsatz in die Bankette neben der Straße und gegen den Berghang, wo er zum Stehen kam.

Hiermit verursachte er zwar vorsätzlich einen Alleinunfall und beschädigte den Hang neben der Straße sowie das Fahrzeug. Zugleich verhinderte er aber auch einen Absturz über den gegenüberliegenden Hang und damit einen sehr viel größeren Schaden, sowohl am Fahrzeug als auch an der Umwelt.

Wer bezahlt den Schaden?

Die geschilderte Konstellation ist ein klassischer Fall des § 82 VVG. Gemäß § 82 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

Rettungskosten sind zu ersetzen!

Er verursachte hiermit zwar vorsätzlich einen Alleinunfall und beschädigte den Hang neben der Straße sowie das Fahrzeug. Zugleich verhinderte er einen Absturz über den gegenüberliegenden Abhang und somit einen weitaus größeren Schaden am Fahrzeug und in der Umwelt. Zugleich verhinderte er einen Absturz über den gegenüberliegenden Hang und somit einen weitaus größeren Schaden am Fahrzeug und an der Umwelt.

Die Kosten des Schadens hat der Versicherer zu ersetzen. Er kann sich dabei nicht auf eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens berufen. Bleiben die Maßnahmen erfolglos, hat der Versicherer sie insoweit zu erstatten, als der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte. (§ 83 VVG).

Es spielt keine Rolle, ob die Straße glatt ist, die Bremsen versagen oder aus anderen Gründen ein Schaden droht. Entscheidend ist der Wille, den Schaden zu vermeiden.

Fazit

Sollten Sie in eine Situation geraten, in der Sie einen Schaden verhindern wollten und infolgedessen – sei es als Teil der Maßnahme, sei es aufgrund der Erfolglosigkeit – selbst einen Schaden erlitten haben, haben Sie gegenüber Ihrem Versicherer Anspruch auf Ersatz der entstandenen Rettungskosten. Sie müssen nicht einmal einen Tanklaster in die Bankette fahren – es kann bereits ausreichen, wenn Sie einem Tier ausgewichen sind und dabei einen Unfall hatten.

Sollte es beim Ersatz des hierbei entstandenen Schadens zu Schwierigkeiten kommen, kontaktieren Sie uns.

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Bildnachweis: Polizei Rheinland-Pfalz / Polizeiinspektion Schweich

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