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Kleinvieh macht auch Mist – Kosten für Kleinteile sind zu erstatten!

LG Krefeld, Urteil vom 01.08.2024, Az. 3 O 39/24 – Teil II

Wenn Rechnungsprüfer kürzen, ist die Kleinteilpauschale ein besonders beliebtes Ziel.
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10.09.2024
ca. 2 Minuten
Kleinteile, Schrauben

Zur Begründung der Kürzung heißt es dann immer wieder, eine zusätzliche Berechnung im Rahmen einer Pauschale von 2 % sei nicht mehr möglich, wenn Kleinteile bzw. Befestigungssätze mit Ersatzteilnummern einzeln aufgeführt werden.

Nicht jedes Verbrauchsmaterial lässt sich genau aufführen!

Für Verbrauchsmaterialien, die sich stückgenau auflisten lassen, mag dies zutreffen. Denn wo stückgenau abgerechnet werden kann, braucht man natürlich keine Pauschale mehr. 

Es gibt aber auch Verbrauchsmaterialien, bei denen eine stückgenaue Abrechnung entweder nicht möglich oder schlicht unwirtschaftlich wäre. Beispielhaft seien hier Kleinteile oder Verbrauchsmaterialien genannt, bei denen ein Einzelpreis regelmäßig nicht ermittelbar ist (z.B. Schmierstoffe, Klebeband, Lösungsmittel, Wartungssprays, Korrosionsschutzmittel, Rostlöser, Dichtmasse, Öle, Silikonspray, Fette, Zinkspray, Schleifpapier, Kabelbinder, Putzlappen, flüssige Schraubensicherungen, einzelne Unterlegscheiben, Muttern und Befestigungsschellen oder Abdeckpapier usw.).

Werden in einem Gutachten solche Materialien einzeln aufgeführt, so spricht dies für die Qualität des Gutachtens. Eine Doppelberechnung ist damit jedoch weder indiziert noch belegt.

Dasselbe gilt für den Umstand, dass wenn im Gutachten einzelne Befestigungsteile kalkuliert worden sind, dies nicht belegt, dass der Kleinteilaufwand nur in geringerer Höhe gerechtfertigt ist (AG Passau, Urt. v. 24.08.2022, Az. 15 C 1718/20). 

Behauptungen ins Blaue zählen nicht!

Unterstellt ein Versicherer oder der von ihm beauftragte Gutachter derartiges, muss er dies substantiiert darlegen. Behauptungen ins Blaue hinein zählen nicht!

Das gilt übrigens auch für die Werkstatt. Denn wer ein Urteil wie das des AG Offenbach vom 16.11.2020, Az. 38 C 184/10, vermeiden will, das den Anspruch auf Erstattung der Kleinteilpauschale abgelehnt hatte, nachdem ein als Zeuge vernommener Mitarbeiter ausdrücklich erklärt hatte, dass Kleinteile in seinem Betrieb eben nicht berechnet würden, im Gutachten des Sachverständigen aber mehrere Kleinteile unter fünf Euro aufgeführt waren, kann die Kleinteilpauschale jedenfalls nicht ohne weitere nachvollziehbare Erläuterungen verlangen.

Fazit

Getreu dem Grundsatz „Kleinvieh macht auch Mist“ kürzen die – nach den Vorgaben der beauftragenden Versicherer und keineswegs neutral arbeitenden – Prüfdienstleister gerne Kleinpositionen. Vorbeugen lässt sich dem jedoch durch mit dezidierte und gut nachvollziehbare Erläuterungen.

Ansonsten gilt auch hier: Kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

Bildnachweis: Byszek / Pixabay

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