hello world!
hello world!

Gibt es eine Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich / gemischt genutzten Fahrzeugen?

Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen lehnen viele Gerichte einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ab.
Autoren
Informationen
18.03.2024
ca. 3 Minuten
Gibt es eine Nutzungsausfallentschädigung bei gewerblich / gemischt genutzten Fahrzeugen?

Begründet wird dies damit, dass privat genutzte Fahrzeuge der eigenwirtschaftlichen Lebensführung dienen, die bei einem Ausfall beeinträchtigt. Gewerblich genutzte Fahrzeuge sollen dagegen Gewinne erwirtschaften.

Wenn ein gewerblich genutztes Kraftfahrzeugs beschädigt wird, soll die Zuerkennung einer abstrakten Nutzungsausfallentschädigung daher grundsätzlich nicht in Betracht kommen (z.B. OLG Hamm, Urt. v. 07.04.2000, Az. 9 U 257/98).

Für die Höhe des Schadens seien dann entweder die Minderung des Gewerbeertrages oder die mit der Ersatzbeschaffung verbundenen Mietkosten relevant sein.

Im Einzelfall muss der Geschädigte seinen Schaden daher plausibilisieren, welche Umsätze mit dem beschädigten Fahrzeug während der Ausfallzeit erzielt worden wären und welche Einnahmen durch den Ausfall entgangen sind. Der Versuch die Höhe des Nutzungsausfallschadens bei gewerblichen Fahrzeugen auf die Höhe fiktiver Mietwagenkosten zu begrenzen, ist schon von daher zum Scheitern verurteilt, als es dabei „wirtschaftlich betrachtet um völlig verschiedene Dinge geht“ (LG Hagen (Westfalen), Urt. v. 13.12.2019, Az. 7 S 55/19).

Überobligatorische Anstrengungen werden nicht entschädigt!

Gelingt es dem Geschädigten, den Ausfall des Fahrzeugs durch verstärkten Einsatz anderer in seinem Fuhrpark befindlicher Fahrzeuge abzufedern und alle an Aufträge auszuführen, für die er das beschädigte Fahrzeug hätte benutzen können, entsteht ihm kein Einnahmeausfall und dementsprechend auch kein Schaden. Das Ausmaß der erbrachten Anstrengungen soll dann außen vor bleiben und nicht entschädigt werden (LG Erfurt, Urt. v. 19.09.2019, Az. 10 O 925/18). Ob das durchgehalten werden kann, wenn z.B. Überstunden angefallen und zu bezahlen sind, soll hier dahingestellt bleiben.

Alternativ können Vorhaltekosten erstattungsfähig sein (für viele: OLG Celle, Urt. v. 01.12.2021, Az. 14 U 83/21).

Müssen gewerbliche Fahrzeuge der Gewinnerzielung dienen?

Dies ändert aber nichts daran, dass auch Urteile existieren die einen Nutzungsausfallschaden „unabhängig von der gewerblichen Nutzung eines Fahrzeugs“ anerkennen (AG Braunschweig, Urt. v. 02.06.2023, Az. 120 C 119/23).

Und ob ein ausgefallenes Fahrzeuge der Gewinnerzielung dient oder lediglich zur Unterstützung anderer gewerblicher, der Gewinnerzielung dienender Tätigkeiten eingesetzt wird, ist ebenfalls unerheblich (BGH, Urt. v. 06.12.2018, Az. VII ZR 285/17). 

Es kann daher nicht verwundern, dass das OLG Düsseldorf bei einem Luxusfahrzeug, das in erheblichem Umfang geschäftlich zu Werbezwecken genutzt wurde und dessen “Zerstörung und der hierdurch bedingte Ausfall der Nutzungsmöglichkeit zu einem fühlbaren wirtschaftlichen Nachteil” geführt hatte, einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung zuerkannt hat (Az. I-5 U 147/07 v. 02.07.2009) .

Kompliziert wird es bei gemischt genutzten Fahrzeugen!

Bei gemischt genutzten Fahrzeugen kann es hingegen richtig kompliziert werden; sowohl bei Selbständigen als auch bei Arbeitnehmern. Dies liegt nicht nur daran, dass nachvollziehbar darzulegen ist, inwieweit das Fahrzeug gewerblich und inwieweit privat genutzt wird, sondern auch daran, dass gemischt genutzte Fahrzeuge eben oftmals nicht im Eigentum des Nutzers, sondern seines Arbeitgebers stehen.

Wenn aber ein Dienstwagenberechtigter das ihm auch zu privaten Zwecken zur Verfügung stehende Fahrzeug nicht nutzen kann, ist auch er in seiner privaten Lebensführung beeinträchtigt. Das OLG Hamm hat hier einen nicht erstattungsfähigen Drittschaden gesehen (Urt. v. 16.09.1999, Az. 6 U 75/99). Hingegen haben z.B. das OLG (Az. 1 U 132/00 v. 02.04.2001) und das LG Düsseldorf (Az. 10 O 502/06 v. 04.12.2007) bei Fahrzeugen „die nur mittelbar der Gewinnerzielung dienen, deren Ausfall den betrieblichen Ablauf aber spürbar beeinträchtigt“ eine “abstrakte” (pauschale) Nutzungsentschädigung nicht ausgeschlossen.

Die entfallene Nutzungsmöglichkeit kann denn auch auch beim Ausfall eines ganz oder nur teilweise gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeugs verzichtet (OLG Naumburg, Urt. v. 13.03.2008, Az. 1 U 44/07).

Unter Bezugnahme auf dieses Urteil hat das OLG Zweibrücken (Urt. v. 11.06.2014, Az. 1 U 157/13), nachdem bei einem Verkehrsunfall ein auf eine Dachdeckerfirma zugelassenes SUV beschädigt worden war, erkannt, dass eine “pauschalierte (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung auch dann zu leisten [ist], wenn das gewerblich genutzte Fahrzeug nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung, sondern hauptsächlich als Verkehrsmittel, eingesetzt wird, mit dem Orte erreicht werden, an denen Gewinn zu erwirtschaften ist (Baustellen).

Die Unternehmensform kann eine Rolle spielen

Welche Bedeutung die Organisationsform des Unternehmens haben kann, belegt ein Urteil des Kammergerichts Berlin, demzufolge eine offenen Handelsgesellschaft, die Eigentümerin und Halterin oder Mithalterin eines auf sie zugelassenen, bei einem Unfall beschädigten Kfz ist, einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung haben kann (KG Berlin, Urt. v. 23.10.1969, Az. 12 U 563/69).

Fazit

Das Bestehen einer Nutzungsausausfallentschädigung steht bei privat genutzten Fahrzeugen außer Frage. Die eigentlichen Hürden sind bei der Durchsetzung zu überwinden. Richtig kompliziert wird es dagegen bei vollständig oder teilgewerblich genutzten Fahrzeugen. Wer hier alleine sein Glück versucht, steht in der Regel auf verlorenem Posten. Unser Tipp an dieser Stelle: Kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

Beitrag teilen bei
Zurück zur Übersicht
calendar-fullhistorymagnifiercross