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Der Stein der von der Wiese kam…

OLG München, Endurteil vom 31.01.2024, Az. 10 U 683/23 e

Nach einem Unfall stellt sich nicht nur die Frage nach dem Verschulden als solchem, sondern auch danach, ob der Schaden der Betriebsgefahr des vermeintlich schädigenden Fahrzeugs zugerechnet werden kann.
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20.08.2024
ca. 2 Minuten
Kreiselmäher

Die Betriebsgefahr entscheidet!

Die Betriebsgefahr umschreibt die so genannte Gefährdungshaftung. Diese ist verschuldensunabhängig und erfasst Gefahren, die beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstehen. „Sie ist der Preis für die erlaubte Eröffnung einer Gefahrenquelle durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs.“ (BGH Urteil vom 26.02.2013, Az. VI ZR 116/12). Der Schaden muss in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung und einem Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs stehen (BGH, Urt. v. 21.01.2014, Az. VI ZR 253/13).

Wird der Schaden direkt und unmittelbar durch das Kraftfahrzeug oder z.B. durch herabfallende Ladung wie Splitt verursacht, so ist der haftungsbegründende Zusammenhang auch für den Nichtjuristen offensichtlich.

Allerdings dann, wenn die Steine nicht unmittelbar von einem vorausfahrenden Lkw herabfallen, sondern beim Ernten oder Mähen von Feldern und Wiesen hochgeschleudert werden.

OLG München gibt wertvolle Hinweise!

Das Oberlandesgericht München hat Anfang des Jahres, aber rechtzeitig zur Saat- und Erntesaison, sinngemäß folgende Leitsätze formuliert

1. Die Motorkraft eines Kraftfahrzeugs kann nicht nur zur Personen- oder Güterbeförderung, sondern auch zu anderen Arbeitsvorgängen eingesetzt werden, die über das bloße Be- und Entladen der Ladung kaum hinausgehen.

2. Ein solches Sonderfahrzeug ist auch ein Lastzug mit einem Spezialaufbau für den Kiestransport, der u.a. mit einer mechanischen Entladevorrichtung ausgerüstet ist. Ob ein Unfall, der z.B. beim Entladen unter Einsatz des Motors als Maschine verursacht wird, noch dem Betrieb im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes zuzurechnen ist, hängt davon ab, vor welchen Gefahren § 7 StVG schützen will und ob der zum Unfall führende Einsatz dieser „Betriebseinrichtung“ noch in diesen Schutzbereich fällt.

3. Ein Zusammenhang mit dem „Betrieb“ als Kraftfahrzeug ist zu bejahen, wenn eine „fahrbare Arbeitsmaschine“ gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet (hier: Hochschleudern von Steinen durch einen Mähtraktor, der zu nahe an den Fahrbahnrand geraten war.

4. Wird ein Fahrzeug durch hochgeschleuderte Steine eines Mähtraktors beschädigt, der eine angrenzende Wiese entlang des Straßenbanketts mäht, so ist der Schaden nach Auffassung des Oberlandesgerichts München beim Betrieb des Traktors entstanden, für den allein dessen Halter haftet.

Fazit

Eigentlich ist damit alles gesagt. Doch Versicherer sehen das eben gerne anders und suchen dann nach allen möglichen Ausreden, um ihre Leistungspflicht zu bestreiten.

Sollte Ihr Fahrzeug durch einen fliegenden Stein oder andere Flugobjekte beschädigt worden sein, sprechen Sie mit uns!

Voigt regelt!

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