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Transportkostenvorschuss

Informationen
24.11.2022

Ist ein gekauftes Fahrzeug mangelhaft und tritt der Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist auf, kann der Käufer – abhängig von der Schwere des Mangels – zwischen Nacherfüllung , Minderung des Kaufpreises oder dem Rücktritt vom Vertrag wählen.

 

Allerdings muss der Kunde die Prüfung ermöglichen, ob der behauptete Mangel auch wirklich vorliegt. Das Fahrzeug muss also entweder dem Händler selber oder ggf. einem – von diesem beauftragten – Dritten zur Inaugenscheinnahme vorgeführt werden. Schließlich kommt es immer wieder vor, dass ein Käufer versucht den Kaufpreis nachträglich zu mindern, indem er einen – in Wirklichkeit nicht vorhandenen – Mangel rügt. Zudem stellt sich manch ein „Mangel“ – bei genauerer Betrachtung – als Verschleiß oder die Folge fehlerhafter Bedienung heraus. Die Nacherfüllung ist dann ausgeschlossen.

 

Ob der Käufer das Fahrzeug selber beim Händler vorbeizubringen hat oder ob es dorthin transportiert werden soll, spielt für die Kostenerstattung keine Rolle. Über die Kosten kommt es immer wieder zu Streit. Dabei ist in § 439 Abs. 2 BGB eigentlich alles geregelt. Dort heißt es: „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“ 

 

Wer trägt die Transportkosten?

 

Über die Kosten der Verbringung des Fahrzeugs kommt es immer wieder zu Streit. Dabei ist in § 439 Abs. 2 BGB eigentlich alles geregelt. Dort heißt es: „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.“ 

Zudem hat der Verkäufer dem Käufer, sofern es sich um einen Verbraucher handelt, gemäß – dem seit dem 01.01.2018 geltenden – § 475 Abs. 6 BGB einen Vorschuss auf die Transportkosten zu zahlen. Dies gilt natürlich nur, wenn er das Fahrzeug nicht selber abholt oder abholen lässt. In diesem Fall drohen dem Käufer weder Transport-, Wege, Arbeits- oder Materialkosten.

 

Ein Anspruch auf Zahlung eines (abrechenbaren) Transportkostenvorschusses steht einem Verbraucher aber nicht zu, wenn der Verkäufer bereit ist, die Kaufsache unentgeltlich abzuholen oder zum Erfüllungsort zu bringen (BGH, Urt. v. 30.03.2022, Az. VIII ZR 109/20).

 

Wenn der Käufer die Zurverfügungstellung des Fahrzeugs aber dennoch davon abhängig macht, dass der Händler einen Transportkostenvorschuss bezahlt, obgleich dieser das Fahrzeug selber abzuholen bereit ist, kann sich der  Käufer  später nicht darauf berufen, der Händler hätte die Nachbesserung zu Unrecht verweigert (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 23.10.2018, Az. 16 U 113/18).

 

Das tatsächliche Bestehen des Mangels ist für die Vorschusspflicht irrelevant!

 

Spätestens seit dem Urteil des BGH vom 19.07.2017 (Az. VII ZR 278/16) kann der Verkäufer den Vorschuss auch nicht mehr auch nicht mehr mit dem Einwand verweigern „das Vorliegen des geltend gemachten Mangels sei ja noch ungeklärt.“ Unter Hinweis auf den Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung, hat der BGH unmissverständlich festgestellt, dass der Käufer bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur ein Erstattungs- sondern „nach Schutzzweck grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen (kann), auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist.“

 

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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