Bei einem Reimportfahrzeug handelt es sich um ein Fahrzeug, das zunächst exportiert und zum Zwecke des Verkaufs wieder in das Ursprungsland zurückgeführt wurde. Reimporte dienen dazu, Preisdifferenzen in den unterschiedlichen nationalen Märkten zu nutzen. Die Rechtsprechung betrachtet die Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs nicht als Sachmangel, da es sich dabei nicht um eine dem Fahrzeug anhaftende Beschaffenheit handele (z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 09.06.2016, Az. 28 U 66/16; LG Kiel, Urt. v. 17.02.2012, Az. 12 O 277/11; OLG Thüringen, Urt. v. 23.10.2008, Az. 1 U 118/08).
Der Verkäufer eines Reimportfahrzeugs soll dann zu einem entsprechenden Hinweis verpflichtet sein, wenn das Fahrzeug aufgrund des Reimports auf dem inländischen Markt weniger wert ist, als ein für diesen produziertes Auto (OLG Köln, Beschl. v. 23.06.2014, Az. 19 U 3/14). Einem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 26.01.2021, Az. 8 U 85/17 zufolge, könne man aber „aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf nicht mehr generell davon ausgehen …, dass sich die Reimporteigenschaft eines Fahrzeuges stets mindernd auf den Verkehrswert des Fahrzeugs auswirke“ (Pressemitteilung des OLG Zweibrücken v. 26.07.2021). Ein Recht zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung soll daher nur bestehen, wenn der Verkäufer die Reimporteigenschaft verschweigt, obwohl sich der Käufer ausdrücklich danach erkundigt hat. Die Verkürzung der Herstellergarantie stellt bei EU-Neufahrzeugen keinen Mangel dar. Begründet wird dies damit, dass davon ausgegangen werden muss, dass diese im Regelfall im Ausland bereits mindestens einen Tag zugelassen waren (LG Berlin, Urt. v. 05.11.2012, Az. 28 O 220/12; s.a. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2007, Az. I-1 U 103/07).