Bei der Kleinteilepauschale handelt es sich um eine Rechnungsposition, mit der Reparaturmaterial, das in Kleinstmengen verbraucht wird und bei dem eine exakte Erfassung wirtschaftlich weder sinnvoll noch möglich wäre, abgerechnet wird. Beispielhaft seien Wartungssprays, Korrosionsschutzmittel, Rostlöser (AG München, Urt. v. 30.07.2019, Az. 344 C 663/19) Dichtmasse, Klebeband und Schmierstoffe (AG Königswinter, Urt. v. 07.09.2018, Az. 3 C 67/18) genannt.
Problematisch kann die Erhebung einer Kleinteilepauschale dann werden, wenn die Rechnung sowohl die Kleinteilepauschale als auch einzeln aufgeführte und berechnete Kleinteile ausweist, wenn die Erhebung der Kleinteilepauschale nicht erläutert wird (AG Offenbach, Urt. v. 16.11.2010, Az. 38 C 184/10). Das AG Königswinter (s.o.) sieht dies für den “leicht zu beziffernden Aufwand von Kleinteilen wie etwa Schrauben oder Kabelbinder” ähnlich. Auch wenn einer Abrechnung sowohl namentlich aufgeführter Kleinteile als auch einer Pauschale nichts entgegen steht, kann die Bezeichnung in der Rechnung (z.B. „Kleinmaterial” statt „Kleinteile”) hilfreich sein.