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Geländewagen

Informationen
31.08.2022

Als Geländefahrzeug werden Fahrzeuge bezeichnet, die für den Einsatz abseits der Straße vorgesehen sind. Welche Voraussetzungen ein derartiges Fahrzeug zu erfüllen hat, ist in der Richtlinie 87 /403 /EWG geregelt, die den Anhang I der Richtlinie 70 / 156 /EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänge ergänzt.

Um als Geländefahrzeug zu gelten, muss ein Fahrzeug daher

  • „mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,
  • mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einem Mechanismus, der eine ähnliche Wirkung gewährleistet ausgestattet sein.“

Zudem muss es als Einzelfahrzeug eine Steigung von 30 % überwinden können.

Ergänzend schreibt die Richtlinie sechs weitere Anforderungen fest, von denen mindestens fünf erfüllt werden müssen.

  • der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25° betragen,
  • der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20° betragen,
  • der Rampenwinkel muss mindestens 20° betragen,
  • die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,
  • die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,
  • die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.
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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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