Als Geländefahrzeug werden Fahrzeuge bezeichnet, die für den Einsatz abseits der Straße vorgesehen sind. Welche Voraussetzungen ein derartiges Fahrzeug zu erfüllen hat, ist in der Richtlinie 87 /403 /EWG geregelt, die den Anhang I der Richtlinie 70 / 156 /EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänge ergänzt.
Um als Geländefahrzeug zu gelten, muss ein Fahrzeug daher
- „mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,
- mit mindestens einer Differentialsperre oder mindestens einem Mechanismus, der eine ähnliche Wirkung gewährleistet ausgestattet sein.“
Zudem muss es als Einzelfahrzeug eine Steigung von 30 % überwinden können.
Ergänzend schreibt die Richtlinie sechs weitere Anforderungen fest, von denen mindestens fünf erfüllt werden müssen.
- der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25° betragen,
- der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20° betragen,
- der Rampenwinkel muss mindestens 20° betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,
- die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,
- die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.