Das autonome („fahrerlose“) Fahren ist die höchste Stufe des automatisierten Fahrens im engeren Sinne. Das System kann – anders als beim teilautomatisierten, hochautomatisierten oder vollautomatisierten Fahren – während der gesamten Fahrt alle Situationen automatisch bewältigen. Ein Fahrer ist nicht erforderlich, alle Fahrzeuginsassen sind lediglich Passagiere. Geregelt sind das automatisierte Fahren in §§ 1a, b, c StVG, das autonome Fahren in §§ 1 d, e, f, g, h, i, j, k, l StVG
Am 28.05.2021 hat der Bundesrat dem „Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren“ auf der Grundlage des Entwurfes vom 08.02.2021 zugestimmt. Das Gesetz ist am 28.07.2021 in Kraft getreten und ermöglicht, dass autonome Fahrzeuge unter bestimmten Voraussetzungen bundesweit und ohne physisch anwesende Fahrer oder Fahrerinnen in festgelegten Betriebsbereichen des öffentlichen Straßenverkehrs im Regelbetrieb fahren können. Das Gesetz ermöglicht die Einführung entsprechender Systeme in den Regelbetrieb. Mit dem Gesetz ist im öffentlichen Straßenverkehr künftig nicht nur mehr die Erprobung autonomer, führerloser Fahrzeuge zulässig (Drs. 430/21).
In seiner Sitzung vom 22.05.2022 hat der Bundesrat der „Verordnung zur Regelung des Betriebs von Kraftfahrzeugen mit automatisierter und autonomer Fahrfunktion und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ zugestimmt.
Die Verordnung „konkretisiert den Rechtsrahmen zum autonomen Fahren, legt Verfahrensvorschriften sowie technische Anforderungen im Einzelnen fest und ermöglicht somit die tatsächliche Zulassung von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion. Sie enthält beispielsweise Voraussetzungen und Verfahrensregeln für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für autonome Fahrzeuge durch das Kraftfahrtbundesamt und für die Festlegung eines Betriebsbereiches; Letztere erfolgt durch den Halter und bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde“ Ob und wann die Verordnung hin Kraft tritt, hängt von der Umsetzung der beschlossenen Änderungen durch die Bundesregierung ab (sieheBundesrat – 1021. Sitzung).
Maßnahmen auf UN-Ebene
Eine Arbeitsgruppe der UN-Wirtschaftskommission (UNECE) hat einen Entwurf (Proposal for the 01 series of amendments to UN Regulation No. 157 (Automated Lane Keeping Systems)) für eine Änderung der Verordnung für harmonisierte Kfz-Regulierungen gebilligt. Dem Entwurf zufolge soll die Höchstgeschwindigkeit während autonomer Fahrten in bestimmten Situationen von 60 auf 130 km/h angehoben werden. Zudem sollen künftig auch autonom durchgeführte Spurwechsel zulässig sein. Der Entwurf ist Gegenstand der 187. Sitzung des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge vom 21. – 24. Juni 2022.
Die sechs Stufen des autonomen Fahrens
Die „SAE-Levels“ der Society of Automotive Engineers unterteilen das automatisierte Fahren in sechs Stufen. Diese reichen vom nicht- bis hin zum vollautomatisierten Fahrzeug.
Stufe 0: „Driver only“
Fehlen jeglicher Assistenzsysteme. Die Führung des Fahrzeugs sowie die Beobachtung des Verkehrs obliegen allein dem Fahrer
Assistiertes Fahren (Stufe 1):
Der Fahrer ist für die Bedingung von Lenkung, Gas oder Bremse verantwortlich. Das Fahrzeug verfügt jedoch über Assistenzsysteme, die ihn in bestimmten Situationen entlasten und Teilaufgaben übernehmen können (z.B. Einpark- oder Notbremsassistent). Das Vorhandensein der Assistenzsysteme entbindet den Fahrer nicht davon, diese ständig zu überwachen, um gegebenenfalls eingreifen zu können.
Teilautomatisiertes Fahren (Stufe 2):
Die Systeme übernehmen – für einen bestimmten Zeitraum oder in bestimmten Situationen – die Funktionen von Lenkung, Gas und Bremse in bestimmten Situationen übernehmen können (z.B. Stauassistent). Das Vorhandensein der Assistenzsysteme entbindet den Fahrer nicht davon, diese ständig zu überwachen, um gegebenenfalls eingreifen zu können.
Hochautomatisiertes Fahren (Stufe 3):
Die verbauten Systeme übernehmen für einen gewissen Zeitraum oder in bestimmten Situationen selbstständig Lenkung sowie Gas und Bremse. Der Fahrer muss derartige Assistenzsysteme zwar nicht ständig überwachen. , um gegebenenfalls eingreifen zu können. Bei der Aufforderung durch das System, muss er jederzeit zur vollständigen Übernahme der Kontrolle des Fahrzeugs bereit sein, um eingreifen zu können
Vollautomatisiertes Fahren (Stufe 4):
Die Systeme führen das Fahrzeug für einen gewissen Zeitraum oder in bestimmten Situationen eigenständig. Eine Überwachung ist nicht erforderlich. Der Fahrer wird zur Übernahme der Kontrolle aufgefordert, wenn der Automationsmodus verlassen werden muss. Reagiert der Fahrer nicht, stellt das System einen „risikominimalen Zustand“ her. Dies kann z.B. dadurch erfolgen dass das Fahrzeug auf dem Seitenstreifen zum Stehen gebracht wird.
Autonomes Fahren (Stufe 5): Das System übernimmt die vollständige Kontrolle in allen Verkehrssituationen und bei jeder Geschwindigkeit. Der Mensch ist ausschließlich Passagier, sein Eingreifen ins Fahrgeschehen nicht mehr nötig. Kraftfahrzeuge der Stufe 5 können führerlos verkehren. Wenn sie an ihre Systemgrenzen gelangen, können sie sich notfalls selbst in den risikominimalen Zustand versetzen.
Themenbezogene Links:
Gesetz zum autonomen Fahren passiert den Bundesrat!
Proposal for the 01 series of amendments to UN Regulation No. 157 (Automated Lane Keeping Systems)