Moderne Fahrerassistenzsysteme wie der Abstandsregeltempomat (Adaptive Cruise Control, kurz ACC) oder Notbremsassistenten erhöhen den Fahrkomfort und können zur Verkehrssicherheit beitragen. Rechtlich gilt jedoch eindeutig: Sie entbinden den Fahrer jedoch nicht von seiner Verantwortung.
Der Abstandsregeltempomat tastet mithilfe von Radar‑ oder Sensorsystemen die Fahrbahn nach vorausfahrenden Fahrzeugen ab.
Befindet sich kein Fahrzeug im Erfassungsbereich, arbeitet das System wie ein klassischer Tempomat und hält eine zuvor eingestellte Geschwindigkeit. Erkennt das System hingegen ein vorausfahrendes Fahrzeug, passt es die Geschwindigkeit automatisch so an, dass ein vorgegebener Mindestabstand eingehalten wird.
Der Fahrer bleibt dabei jederzeit Herr des Fahrzeugs: Durch Gasgeben oder Bremsen kann er das System jederzeit „überstimmen“ und die vollständige Kontrolle übernehmen.
Viele moderne ACC‑Systeme verfügen zudem über eine Stop‑and‑Go‑Funktion, bei der sich das Fahrzeug im Stau oder bei stockendem Verkehr selbstständig am Vordermann orientiert, anhält und wieder anfährt. Häufig sind ACC‑Systeme außerdem mit Notbremsassistenten kombiniert, die bei drohenden Kollisionen unterstützend eingreifen können.
Ungeachtet dieser technischen Unterstützung bleibt die Rechtslage eindeutig:
Nach § 4 Abs. 1 StVO ist jeder Fahrzeugführer verpflichtet, stets einen ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten. Der Abstand muss so bemessen sein, dass auch bei einem plötzlichen Bremsmanöver rechtzeitig angehalten werden kann.
Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ein ACC‑System aktiviert ist. Der Fahrer darf sich nicht blind auf die Technik verlassen, sondern ist selbst für die Einhaltung des Mindestabstands verantwortlich.
§ 23 StVO stellt klar, dass technische Einrichtungen lediglich eine Unterstützungsfunktion haben. Sie ersetzen weder Aufmerksamkeit noch Reaktionsbereitschaft. Der Fahrer muss das Verkehrsgeschehen fortlaufend beobachten und jederzeit in der Lage sein, das System zu übersteuern oder selbst einzugreifen.
Gerade bei teilautomatisierten Fahrzeugsystemen (Automatisierungsstufe 2) gilt daher: Hände ans Lenkrad, Blick auf die Straße, jederzeit eingriffsbereit – unabhängig davon, wie zuverlässig das Assistenzsystem erscheint.
Kommt es zu einem Unfall oder zu einem Verstoß gegen die Abstandspflicht, haftet der Fahrer nach § 18 StVG, sofern ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist. Die Nutzung eines ACC‑Systems oder eines Notbremsassistenten führt nicht zu einer Haftungsfreistellung. Maßgeblich bleibt, ob der Fahrer seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist.
Rechtsprechung und Kommentarliteratur betonen übereinstimmend, dass Abstandsregeltempomaten und Kollisionsvermeidungssysteme ausschließlich unterstützend wirken. Die Verantwortung für Fahrverhalten, Abstand und rechtzeitiges Eingreifen verbleibt vollständig beim Fahrer. Besonders gewarnt wird vor einer Überschätzung der Systemleistung, da technische Grenzen, Fehlfunktionen oder Verzögerungen nicht ausgeschlossen sind.
Für bestimmte Fahrzeugklassen – etwa Lkw über 3,5 t – bestehen sogar gesetzliche Einschaltpflichten für Notbremsassistenten (§ 23 Abs. 1d StVO). Auch hier gilt jedoch: Die Technik ersetzt nicht die Pflicht zur ständigen Kontrolle und Aufmerksamkeit.