Geschädigte sind nach einem Verkehrsunfall dazu verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten – ohne auf Kosten des Schädigers zu sparen. Gleichwohl ist es zu unterlassen, den Schaden künstlich zu vergrößern. Die Verletzung der Schadenminderungspflicht hat eine Anspruchskürzung in der Art eines Mitverschuldens zur Folge.
Überobligationsmäßige Anstrengungen dürfen einem Geschädigten dabei nicht abverlangt werden (AG Köln, Urt. v. 17. 12. 2019, Az. 268 C 153/19). So sind Geschädigte eines Verkehrsunfalls z.B. „grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten“ (BGH, Urt. v. 17.11.2020, Az. 569/19).
Das AG Chemnitz sah dies in einem einem Urteil vom 13.11.2017 (Az. 15 C 88/17) ebenso, als es feststellte: “Zwar kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen zweckmäßig und notwendig erscheinen. Eine Fürsorgepflicht des Geschädigten zu Gunsten der bei der Beklagten Versicherten, den denk barbilligsten Reparaturweg zu wählen, ergibt sich hieraus gerade nicht.”
Ein Geschädigter darf sein unfallbeschädigtes Fahrzeug selbst dann nach den Vorgaben eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens reparieren lassen und auf das von ihm eingeholte Gutachten vertrauen, wenn ihm der Schädiger vor Reparaturbeginn ein Gegengutachten zugeleitet hat, das eine wirtschaftlichere Reparaturweise aufzeigt (AG Kempten, Urt. v. 24.10.2022, Az. 3 C 515/22; LG Saarbrücken, Urt. v. 23.01.2015, Az. 13 S 199/14).
Einen behaupteten Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht hat der Schädiger bzw. dessen Versicherer zu beweisen.