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Qualifizierter Rotlichtverstoß

Informationen
22.12.2022

Von einem qualifizierten Rotlichtverstoß im Sinne von Abschnitt I lfd. Nr. 132 ff. BKatV spricht man, wenn die Haltelinie an einer Ampel überfahren wird, nachdem die Ampel mindestens eine Sekunde oder länger auf „Rot“ gestanden hat (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 02.11.2010, Az. III-4 RBs 374/10).

 

Das Überfahren der Haltelinie alleine reicht jedoch nicht, um den Vorwurf zu tragen. Zusätzlich muss der Fahrer auch in den Kreuzungsbereich eingefahren sein. Im Ergebnis kann daher auch derjenige einen qualifizierten Rotlichtverstoß begehen, der zwar bei „Grün“ die Haltelinie überfährt und nach verkehrsbedingtem Halt bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase in eine Kreuzung einfährt, (BGH, Beschl. v. 24.06.1999, Az. 4 StR 61/99).

 

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß ist auch dann zu bejahen, wenn ein Fahrzeugführer „auf einer mit mehreren Fahrspuren versehenen, durch Richtungspfeile markierten Fahrbahn mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung nach Überfahren der Haltelinie im Kreuzungsbereich von der durch Grünlicht frei gegebenen Geradeausspur auf die durch Rotlicht gesperrte Spur für Linksabbieger überwechselt“ (OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.04.2022, Az. 2 OLG 53 Ss-OWi 462/21; OLG Bamberg, Beschluss v. 22.01.2019, Az. 3 Ss OWi 1698/18, m.w.N.).

 

Dies sowie an welcher Ampelanlage der Verstoß begangen wurde und wie der Bereich gestaltet ist, muss den Urteilsgründen zu entnehmen sein. Wenn die Feststellung der Rotlichtzeit auf einer (möglicherweise fehlerhaften) Schätzung beruht, sind die Angaben durch weitere Umstände zu erhärten. (OLG Düsseldorf. v. 13.07.2020, Az. IV RBs 46/20).

 

Weiterführendes Video

Ausführliche Angaben zu den Mindestanforderungen für Urteile nach Rotlichtverstößen sind hier zu finden.

 

Neben einer höheren Geldbuße droht bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß insbesondere ein Fahrverbot.

 

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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