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Prüfungsfrist

Informationen
19.09.2025

In der Regel prüfen Versicherer zunächst die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen, bevor sie diese regulieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Eintrittspflicht nicht eindeutig ist. Das ist grundsätzlich auch nicht verwerflich, weshalb die Rechtsprechung dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Einstandspflicht einräumt (z.B. OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.02.2017, Az.  4 U 148/15; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 05.12.2016, Az. 4 W 19/16; Urt. v. 16.11.1990, Az. 3 U 199/89; OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.09.2013, Az. 3 W 46/13).

Die Länge der Frist richtet nach dem jeweiligen Einzelfall (z.B. AG Recklinghausen, Urt. v. 25.08.2021, Az. 15 C 281/19). In Fällen durchschnittlicher Art beträgt sie zwischen vier und sechs Wochen. Sie kann nicht dadurch verkürzt werden, dass verschiedene Schadenspositionen nacheinander geltend gemacht oder Vorschusszahlungen möglichst frühzeitig eingefordert werden.

Der Lauf der Prüffrist beginnt mit Zugang eines spezifizieren Anspruchsschreibens. Wird im Laufe der Prüffrist die Berechnungsgrundlage der Ausgleichsforderung gewechselt (z.B. von Gutachten auf Reparaturrechnung) gewechselt, kann der Versicherer weitere Prüfungszeit in Anspruch nehmen (z.B. LG Hagen (Westfalen), Urt. v. 22.03.2022, Az. 4 O 101/20 )). Lässt der Versicherer die Zahlungsaufforderung unbeachtet, sollte eine Klage erwogen werden.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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