Normalerweise wird die Leistungspflicht eines Versicherers bereits durch den Eintritt des Schadensfalls ausgelöst. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die sogenannte Monatsfrist in der KFZ-Kaskoversicherung dar.
Bei der Monatsfrist handelt es sich um eine Sonderregelung in den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015), die zur Anwendung kommt, wenn das versicherte Fahrzeug gestohlen worden ist (Ziffer A.2.5.5). Sie regelt, dass der Versicherungsnehmer das versicherte Fahrzeug zurücknehmen muss, wenn es innerhalb eines Monats ab Zugang der schriftlichen Schadensanzeige beim Versicherer aufgefunden wird. Der Versicherungsnehmer hat in einem solchen Fall gegenüber dem Versicherer keinen Anspruch auf Zahlung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs. Dieser entsteht immer erst dann, wenn das Fahrzeug innerhalb der Monatsfrist nicht aufgefunden wird.
Der Anspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer beschränkt sich dann regelmäßig auf Fahrtkosten für die Rückführung des Fahrzeugs, die der Versicherer unter fest vorgegebenen Voraussetzungen erstattet. Ausnahmsweise besteht daneben ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten, wenn das Fahrzeug in beschädigtem Zustand wieder aufgefunden wird.
Der Versicherer wird wegen dieser Sonderregelung im Falle eines Autodiebstahls nicht vor Ablauf der Monatsfrist regulieren. Einem Versicherungsnehmer ist in Kenntnis der vorstehenden Regelung grundsätzlich zu empfehlen; nicht bereits vor Ablauf der Monatsfrist ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Nur so kann er vermeiden, dass er im schlimmsten Fall hinterher Eigentümer von zwei Fahrzeugen ist und auf den Anschaffungskosten für das Ersatzfahrzeug sitzen bleibt.