Eine Mehrfachversicherung liegt immer dann vor, wenn ein Interesse bei mehreren Versicherern gegen dieselbe Gefahr versichert ist (§ 78 Abs. 1 VVG).
Im Schadenfall haften die Versicherer bei einer Mehrfachversicherung als Gesamtschuldner. Dies bedeutet, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann.
Ob die Versicherungsverträge von ein und derselben Person oder von verschiedenen Personen abgeschlossen worden sind, spielt dabei keine Rolle (z.B. AG Berlin-Mitte, Urt. v. 05.01.2022, Az. 119 C 27/21).