Es geht hier darum, dass sich ein Straftäter unbefugt Zutritt zu einem Kfz verschafft. Dabei blockiert ein Sender, der „Jammer“, die Funkfernbedienung des Kfz-Schlüssels, sodass das Fahrzeug nicht abgeschlossen wird.
Da das Fahrzeug offen bleibt, fehlt es beim „Jamming“ an der bedingungsmäßigen Voraussetzung für den Versicherungsschutz durch die Hausratversicherung, da hier der Diebstahl aus einem verschlossenen Fahrzeug erfolgt sein muss (z.B. AG Frankfurt a. M., Urt. v. 18.02.2019, Az. 32 C 2803/18 (27); LG München, Beschl. v. 27.07.2020, Az. 23 S 4598/20).