Neben den Beerdigungskosten (§ 10 Absatz 1 StVG, § 844 Absatz 1 BGB) sowie Unterhaltszahlungen (§ 10 Absatz 2 StVG, § 844 Absatz 2 BGB) steht nahestehenden Hinterbliebenen auch ein Hinterbliebenengeld (§ 10 Absatz 3 StVG, § 844 Absatz 3 BGB) für das zugefügte seelische Leid dar. Anspruchsberechtigt ist regelmäßig der Ehegatte bzw. Lebenspartner, ein Elternteil oder Kind des Getöteten.
Vor der Gesetzesänderung stand allenfalls im Rahmen der sogenannten Schockschadenrechtsprechung ein Schmerzensgeld zu, das allerdings an strenge Voraussetzungen geknüpft war – nämlich eine über das übliche Maß hinausgehende, pathologische Trauerreaktion.