Die Gefahrerhöhung ist in § 23 VVG geregelt. Der Bundesgerichtshof hat die Gefahrerhöhung als nachträglichen Eintritt einer Gefahrenlage beschrieben, „bei welcher der Versicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte. Es kommt nicht auf einzelne Gefahrumstände an, sondern darauf, wie sich die Gefahrenlage im Ganzen seit der Antragstellung entwickelt hat“ BGH, Beschl. v. 20.06.2012, Az. IV ZR 150/11. Erkennt der Versicherungsnehmer dass es zu einer Gefahrerhöhung gekommen ist, hat er diese dem Versicherer gegenüber unverzüglich anzuzeigen bzw. deren Ursachen zu beseitigen. Versäumt er dies, vorsätzlich oder fahrlässig, ist der Versicherer zur Leistungskürzung berechtigt. Dabei greifen keine Automatismen ein, sondern bedarf es stets einer konkreten Abwägung des Schweregrads des Verschuldens anhand der Umstände des Einzelfalls (z.B. OLG Saarbrücken, Urt. v. 04.04.2013, Az. 4 U 31/12).
Typische Beispiele für die Gefahrerhöhung in der Kraftfahrtversicherung sind der Einbau eines leistungsstärkeren Motors (OLG Saarbrücken v. 04.03.2020, Az. 5 U 64/19), Parken vor der Garage trotz „Garagenklausel“ (LG Magdeburg, Urt. v. 11.09.2018, Az. 11 O 21/18); Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel (OLG Saarbrücken, Urt. v. 04.04.2013, Az. 4 U 31/12), Fahren mit abgefahrenen Reifen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 15.01.2003, Az. 5 U 261/02).