Bei der Schadenfeststellung spielt die Unterscheidung zwischen Vor- bzw. Altschäden und Gebrauchsspuren eine entscheidende Rolle. Wenn ein Versicherer nach Vorschäden fragt, hat der Versicherungsnehmer im Kaskofall diese Fragen zur Aufklärung sachdienlich, richtig und vollständig zu beantworten (z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 21.06.2016, Az.14 S 32/15).
Bei Gebrauchsspuren und Schäden, bei denen ein Geschädigter „erwarten kann, dass der Gutachter diese aufgrund seiner Unfallbeschreibung ohnehin nicht ins Kalkül ziehen wird“, wie z.B. kleine Dellen, kann dies anders sein (AG Marbach, Urt. v. 20.03.2019, Az. 1 C 457/18; AG Bremen, Urt. v. 30.07.2020, Az. 10 C 3/20).