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Betriebsschließungsversicherung

Informationen
31.08.2022

Die Betriebsschließungsversicherung, kann als Einzelpolice oder im Rahmen einer gewerblichen Sachversicherung abgeschlossen werden.

Was ist versicherbar?

Versichert sind die Kosten, die dadurch entstehen, dass eine Behörde einen Betrieb aufgrund des Infektionsschutzgesetzes schließt. Abgesichert werden können unter anderem Kosten der Desinfizierung des Betriebes oder der Ersatz für verseuchte und damit entsorgungspflichtige Ware. Darüber hinaus, kann auch für jeden Tag der der behördlich angeordneten Schließung eine Tagesentschädigung versichert werden.

Wie wird die Entschädigung berechnet?

Der Sachschaden wird, wie bei jeder anderen Versicherungsart auch, anhand der vom Geschädigten einzureichenden Nachweise berechnet. Die Tagessentschädigung wird pauschaliert berechnet. Sie entspricht daher nicht dem konkreten Ertragsausfallschaden in der Betriebsunterbrechungsversicherung. Der Haftungszeitraum für die Tagesentschädigung beträgt in den meisten Verträgen maximal 30 Tage. Die relativ kurze Haftungsdauer ist dadurch begründen, dass infektionsbedingte Geschäftsschließungen von mehr als 30 Tagen in der Vergangenheit ausgesprochen selten waren.

Weil die Betriebsschließungsversicherung als Produkt noch verhältnismäßig neu ist, ist sie weder im besonderen Teil des Versicherungsvertragsgesetzes geregelt noch gibt es GDV-Musterbedingungen hierzu. Das hat zur Folge, dass zum einen viele Rechtsfragen zu dieser Versicherungsform durch die Gerichte noch nicht geklärt worden sind und zum anderen, dass nur graduelle Unterschiede in den Formulierungen der Versicherungsbedingungen erhebliche Auswirkungen auf den Leistungsumfang des Versicherers im Einzelfall haben können.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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