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Betriebsschaden

Informationen
31.10.2024

Kennzeichnend für einen Betriebsschaden, d.h. einen Schaden, der dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen ist, ist es, wenn er typischerweise dadurch entsteht, dass sich Gefahren verwirklichen, denen das Kraftfahrzeug nach seiner konkreten Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Kennzeichnend für Schäden, die dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen sind, ist es, wenn die Schäden typischerweise dadurch entstehen, dass sich Gefahren verwirklichen, denen das Kraftfahrzeug nach seiner konkreten Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist (OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.10.2018, Az. 1 U 93/17).

Bildnachweis: Polizeidirektion Trier

Bildnachweis: Polizeidirektion Trier

Typische Fallgruppen sind Schäden am Fahrzeug infolge falscher Bedienung, verrutschender Ladung, Überbeanspruchung oder aufgrund typischer Abnutzung.

Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum Normalbetrieb des Kraftfahrzeuges gehören. Typisch sind Verwindungsschäden sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenen Fahrzeug, ohne dass eine Einwirkung von außen dabei eine Rolle gespielt hat.

Als Einwirkung von außen sind Ursachen anzusehen, die nicht von dem Fahrzeug selbst ausgehen, wie dies z.B. bei der Kollision eines an einen Traktor montierten Pfluges mit einer Böschung der Fall war (LG Amberg, Entsch. v. 09.08.2018, Az. 21 O 103/18).

Solche Ursachen können nach der Rechtsprechung auch in der Fahrbahnbeschaffenheit oder in Witterungsverhältnissen liegen. Das OLG Nürnberg (Hinweisbeschl.v. 30.11.2016, Az. 8 U 934/16) oder das OLG Stuttgart (Urt. v. 30.07.2020, Az. 7 U 57/20), hatten Beschädigungen infolge des Überfahrens einer Fahrbahnschwelle nicht als Unfall, sondern lediglich als Auswirkungen eines Risikos gewertet, dem ein Fahrzeug bei seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist. Das OLG Stuttgart (Urt. v. 30.07.2020, Az.: 7 U 57/20) oder das LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 31.03.2016, Az. 8 O 7495/15LF, sahen dies ebenso.

Das LG München II hatte dagegen festgestellt, dass – wenn eine Bodenwelle aufgrund ihrer mangelnden Erkennbarkeit mit einem Kraftfahrzeug zu schnell überfahren wird und dadurch ein Schaden am Fahrzeug entsteht – ein Unfallschaden vorliegt (LG München II, Urt. v. 13.01.2017, Az. 10 O 3458/16 Ver).

Dem BGH zufolge sind Schäden, „die durch Ereignisse und Umstände hervorgerufen werden, in denen sich Gefahren verwirklichen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner vorgesehenen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist, die also nur eine Auswirkung des normalen Betriebsrisikos sind, das in Kauf genommen wird, Betriebsschäden.”

Allerdings realisiere sich „wenn durch die Fahrbahnbeschaffenheit ein Schleudervorgang ausgelöst werde, der nur wegen Vorhandenseins eines Anhängers zu einem Schaden des ziehenden Fahrzeugs führe, nicht das typische, nicht versicherte Gespannrisiko„, sondern es liege dann ein Unfall vor  (BGH, Urt. v. 19.12.2012, Az. IV ZR 21/11).

Das OLG-Schleswig (Urt. v. 30.11.1994, Az. 9 U 62/94) sah einen Unfall- und keinen Betriebsschaden, nachdem der Sattelauflieger eines Gespanns beim Befahren einer schnee- und eisglatten Einfahrt zu einem Autobahnparkplatz ins Schleudern geraten und gegen die Fahrerkabine des Zugfahrzeugs gerutscht war. Das OLG Stuttgart (Urt. v. 24.07.2003, Az. 7 U 47/03) sah in einem vergleichbaren Sachverhalt einen Betriebsschaden.

Das OLG Hamm (Beschl. v. 09.01.2017, Az. I-6 U 139/16) hat Ersatz für Schäden an einem Zugfahrzeug abgelehnt, die dadurch entstanden waren, als sich Eisplatten beim Abbremsen vom Dach des gezogenen Anhängers lösten, auf die Heckklappe des versicherten Fahrzeuges fielen und diese beschädigten.

Begründet hat es dies damit, dass Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs oder Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen nicht als Unfallschäden zu werten seien. Den durch die Eisplatte verursachten Schaden hat es einem solchen durch rutschende Ladung gleichgesetzt, die per Klausel in dem Vertrag exemplarisch ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen waren.

Die Einwirkung von außen war auch für das LG Amberg (Endurteil v. 09.08.2018, Az. 21 O 103/18) entscheidend. Den Umstand, dass ein Trecker mit einem 4m langen Pflug gegen eine Böschung gestoßen und es zu einem Verwindungsschaden gekommen war, wertete das Gericht als Einwirkung von außen, weshalb ein Versicherungsfall im Sinne der Bedingungen vorgelegen habe. Die gleich Auffassung vertrat auch das OLG Karlsruhe in Bezug auf den Schaden eines Grillhähnchen-Verkaufswagens, der beim Hängenbleiben der Verkaufsklappe des Fahrzeugs an einer Hauswand entstanden war (OLG Karlsruhe, Urt. v. 01.06.2021, Az. 9 U 54/19).

Die Abgrenzung von Betriebs- und Unfallschäden ist kompliziert!

So haben z.B. das OLG Nürnberg und das OLG Hamm einen Unfallschaden verneint, nachdem ein Wohnwagen ins Schlingern geraten war und das Zugfahrzeug beschädigt hatte. Begründet wurde dies jeweils damit, dass es sich bei der mechanischen Einwirkung der beiden Fahrzeuge aufeinander nicht um eine Einwirkung von außen gehandelt habe. (z.B. OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.1991, Az. 8 U 2803/90; OLG Hamm, Urt. v. 21.04.1989, Az. 20 U 255/88).

Auch das Landgericht Essen hatte einen Betriebsschaden bejaht, nachdem ein Pkw mit Wohnwagen auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern geraten, der Pkw gegen die Leitplanke geprallt und der Wohnwagen infolge des Einknickens den Pkw beschädigt hatte (LG Essen, Urt. v. 17.12.1986, Az. 15 S 156/86).

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg lag dagegen ein Unfallschaden vor, als das Zugfahrzeug dadurch beschädigt wurde, dass der Anhänger gegen die Mittelleitplanke der Bundesautobahn geprallt und von dort gegen das Heck des Zugfahrzeugs geschleudert worden war (OLG Nürnberg, Urt. v. 21.02.1991, Az. 8 U 2803/90).

Als nicht vom Versicherungsschutz gedeckte Schäden sind z.B. Getriebeschäden in Folge starken Abbremsens und fehlerhaften Herunterschaltens aus dem vierten in den ersten Gang, in einer kritischen Verkehrssituation (OLG Stuttgart, Urt. v. 24.07.2003, Az. 7 U 47/03; Az. 7 U 287/93 v. 24.03.1994) oder durch eine sich öffnende Motorhaube verursachte Schäden (OLG Karlsruhe, Urt. v. 20.02.1997, Az. 12 U 269/96; OLG Hamm, Urt. v. 20.01.1989, Az. 20 U 138/88; LG Ravensburg, Urt. v. 01.07.2010, Az. 1 S 92/10).

Ein Urteil des OLG Koblenz machte darüber hinaus deutlich, dass Unfall- und Betriebsschaden durchaus in einem Ereignis zusammentreffen können und die Details entscheiden. In dem zu entscheidenden Sachverhalt war ein Weinbergschlepper ins Rutschen gekommen und einen Abhang hinabgestürzt. Die überschlagsbedingten Folgen wertete das Gericht als Betriebsschaden. Die Schäden, die durch den Aufprall auf dem tiefer gelegen Grundstück verursacht worden waren, stufte es dagegen Unfallschaden ein (OLG Koblenz, Urt. v. 26.07.2013, Az. 10 U 1452/12; s.a. LG Landau, Urt. v. 25.01.2000, Az. 1 S 370/99; Urt. v. 16.10.1998, Az. 10 U 1213/97; s.a. OLG Stuttgart, Urt. v. 22.02.2007, Az. 7 U 163/06).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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