Zur Betriebseinrichtung eines Fahrzeugs zählen Gegenstände, die zur technischen Ausrüstung des Fahrzeugs gehören und konstruktiv mit diesem verbunden sind.
Dem BGH zufolge, „ist für die Einordnung einer Fahrzeugkomponente als Betriebseinrichtung im Sinne der oben dargestellten Grundsätze nicht entscheidend, ob die Transport- und Fortbewegungsfunktion des Fahrzeugs auch ohne sie erfüllt werden kann. Eine solch enge Betrachtungsweise ließe – worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist – außer Acht, dass insbesondere angesichts der zunehmenden werkseitigen Ausstattung der Kraftfahrzeuge mit Assistenzsystemen, Unterhaltungselektronik und sonstigen den Fahrkomfort steigernden technischen Einrichtungen Gefahren für Dritte von einem Kraftfahrzeug auch aufgrund solcher – defekter – Fahrzeugteile ausgehen können, die zwar nicht für dessen Fortbewegungs- und Transportfunktion zwingend erforderlich, aber dem Betrieb des Fahrzeugs insoweit zu dienen bestimmt sind, als sie dessen Benutzung sicherer, leichter oder komfortabler gestalten sollen“(BGH, Urt. v. 20.10.2020, Az.: VI ZR 158/19). Ein fest in das Führerhaus eines LKW eingebauter Kühlschrank zählt dazu.
Geräte, die in Kraftfahrzeuge oder Wohnanhänger eingebracht werden, die vom Straßenverkehr abgemeldet sind und stationär nur noch zu Wohnzwecken genutzt werden, sind keine Betriebsreinrichtung.