Die Aufklärungsobliegenheit verpflichtet Geschädigte, alles zu tun, was der Aufklärung des Sachverhalts und der Minderung des Schadens im Versicherungsfall dient. Insbesondere haben Geschädigte Fragen des Versicherers zu den Umständen des Schadensfalls, zum Umfang des Schadens und zur Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Die Musterbedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015) regeln dies unter E.1.1.3.
Zweck der Aufklärungsobliegenheit ist es in erster Linie, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgerechte Entscheidungen im Hinblick auf den Versicherungsfall zu treffen. Geschädigte müssen daher auch zu solchen mit dem Schadenereignis zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, aus denen sich eine Leistungsfreiheit des Versicherers ergeben kann (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2005, Az. IV ZR 307/04).
Eine Verletzung kommt aber z.B. nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadenanzeige Umstände verschweigt, die dem Versicherer bereits bekannt sind, z.B. weil ein „verschwiegener“ Vorschaden bereits im Rahmen der Kaskoversicherung reguliert wurde und daher beim Versicherer aktenkundig ist.
Wer z.B. in Kenntnis gegenteiliger Ausführungen eines Sachverständigen ausdrücklich erklärt, dass alle (Vor-) Schäden beseitigt worden seien und erst im laufenden Verfahren eingeräumt, dass dies doch nicht vollständig der Fall gewesen sei, hat damit seine Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Schadensfalls vorsätzlich und arglistig verletzt. Gemäß . § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i.V.m. E.2.1 AKB führt dies zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers (LG Münster, Urt. v. 01.08.2024, Az. 115 O 144/23).
Entscheidend ist, dass der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass dem Versicherer durch sein Verhalten kein Feststellungsnachteil entstanden ist. Dies setzt indes nicht voraus, „dass der Beweispflichtige jede denktheoretisch mögliche oder vom Versicherer ins Blaue hinein aufgestellte Sachverhaltsvariante ausschließt, aufgrund derer die Tatsache doch vorliegen könnte“ (LG Stuttgart, Urt. v. 16.02.2022, Az. 4 S 276/20; OLG Hamm, Beschl. v. 28.02.2018, Az. 20 U 188/17).
Dem BGH zufolge kann Arglist übrigens auch dann vorliegen, wenn die Täuschung dazu führen soll, dass an sich berechtigte Ansprüche lediglich schneller und einfacher durchgesetzt werden sollen (BGH, Urt. v. 16.06.1993, Az. IV ZR 145/92)
Ein Geschädigter kann sich nicht darauf berufen, dass der Versicherer auf anderem Wege noch rechtzeitig Kenntnis von den Umständen hätte erlangen können oder sich die Kenntnis anderweitig – etwa durch eine Dateiabfrage – hätte verschaffen können (BGH, Urt. v. 17.01.2007, Az. IV ZR 106/06). Umgekehrt kann einem ein Versicherungsnehmer nur dann vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden, wenn er seine Obliegenheit kennt und deren Verletzung will (z.B. AG Köln, Urt. v. 21.09.2020, Az. 142 C 270/16). Die Beweislast hierfür trägt der Versicherer.
Nach einem Versicherungsfall ist die Aufklärungs- oder Auskunftspflicht nur solange zu erfüllen, wie der Versicherer noch prüfungs- und damit verhandlungsbereit ist. Lehnt der Versicherer die Leistung endgültig ab oder hält er an ihr fest, enden die Verhandlungen über die Entschädigung, während derer der Versicherer auf die Angaben eines gutgläubigen Versicherungsnehmers angewiesen ist. Ein Erfordernis zur Erfüllung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten besteht dann nicht mehr (BGH, Urt. v. 13.03.2013, Az. IV ZR 110/11).
Behauptet ein Geschädigter er habe die ihm obliegende Auskunftspflicht erfüllt und z.B. den Fragebogen rechtzeitig zurückgesandt und seiner Darlegungsast damit Genüge getan, muss er wenigstens einen ungefähren Zeitraum sowie angeben können, “auf welches der vielfachen Schreiben … er reagiert habe.” Ein lediglich pauschaler Vortrag, dem Versicherer eine ausgefüllte Schadensmitteilung zugesandt zu haben, genügt dieser Anforderung nicht (AG Bremen, Urt. v. 04.11.2022, Az. 3 C 184/20).
Ob die Aufklärungsobliegenheit verletzt worden ist, hängt maßgeblich den Umständen des Einzelfalls ab. So hat z.B. das OLG Karlsruhe, (Urt. v. 20.01.2022, Az. 12 U 267/21) zur Länge der Wartezeit an einer Unfallstelle ausgeführt, dass diese den Umständen nach angemessen sein muss, was nach der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu bewerten sei. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Ob überhaupt und wie lange der Beteiligte am Unfallort zu warten hat, richtet sich mithin nach den Umständen des Einzelfalles. … Die Bestimmung der Angemessenheit der Wartezeit ist abhängig von dem voraussichtlichen Eintreffen feststellungsbereiter Personen. … Dies ist unter anderem abhängig von dem Unfallort sowie der Tageszeit, weiter ist auch das Feststellungsinteresse des Berechtigten zu berücksichtigen. … Je größer das Ausmaß des Schadens ist, desto länger ist grundsätzlich auch die Wartefrist. Zu berücksichtigen ist außerdem ggf. das Interesse des Unfallbeteiligten an einem frühzeitigen verlassen des Unfallortes.“ (s.a. KG Berlin, Beschl. v. 23.11.2023, Az. 14 U 142/23).
Dem entsprechend hatte das Gericht bereits 2020 eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit verneint, nachdem ein Versicherungsnehmer „nach einem schweren Verkehrsunfall ohne Fremdbeteiligung und bei klarer Haftungslage zur Nachtzeit im Januar auf einer Landstraße in dörflicher Gegend, bei dem er sich eine blutende Kopfverletzung zugezogen hatte, trotz eines verursachten Fremdschadens von ca. 200 EUR den Unfallort zur ärztlichen Abklärung seines Gesundheitszustandes ohne Einhaltung einer Wartezeit“ verlassen hatte. Die Obliegenheit zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen, sah das Gericht aufgrund der telefonischen Unterrichtung der Polizei am nächsten Morgen in diesem Fall als gewahrt an (OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.08.2020, Az.12 U 53/20).
Die Kenntnis der nach Eintritt des Versicherungsfalles mitzuteilenden Umstände bei Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit gehört zwar zum objektiven Tatbestand, den der Versicherer zu beweisen hat (OLG Brandenburg, Urt. v. 31.08.2020, Az. 11 U 70/17, BGH, Beschl. v. 12.12.2007, Az. IV ZR 40/06; Urt. v. 13.12.2006, Az. IV ZR 252/05).
Allerdings reicht z.B. die Behauptung des Versicherungsnehmers, er habe beim Verlassen des Unfallortes unter einem „posttraumatischen psychischen Schock mit Erinnerungslücken“ gelitten und deshalb seine Aufklärungsobliegenheit nicht schuldhaft verletzt, nicht zur Exkulpation aus, wenn es an hinreichend gesicherten Feststellungen zu seinem damaligen physischen und psychischen Zustand fehlt und die – gebotene – Würdigung der Gesamtumstände einen solchen Schluss nicht nahelegt (OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.07.2024, Az. 5 U 102/23).
Die Folgen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit treten nicht automatisch ein. Sie hängen „von der Entschließung des Versicherers ab, die gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erklären ist“ (BGH, Urt. v. 26.01.2005, Az. IV ZR 239/03).
Der Inhalt einer durch Leistungsfreiheit sanktionierten Obliegenheit im Sinne von § 28 Abs. 2 VVG gehört, ergibt sich daher grundsätzlich aus den zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages getroffenen Vereinbarungen, also aus dem Versicherungsvertrag und den diesem zugrunde liegenden Bedingungen (BGH, Urt. v. 01.12.1999, Az. IV ZR 71/99).
Gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG kann die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht zum Entfall des Versicherungsschutzes führen. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Aufklärungspflicht ist der Versicherer zur Kürzung seiner Leistungen berechtigt (§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG), außer der Versicherungsnehmer kann nachweisen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat.
Wer nach dem Diebstahl seines Fahrzeugs das Vorhandensein eines Nachschlüssels zunächst verschweigt und dessen Übersendung anschließend von der Zahlung der Versicherungsleistung abhängig macht, wird diesen Nachweis nur schwer erbringen können. Die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kann daher in einer derartigen Konstellation zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 10.03.2024, Az. 4 U 226/64).
Dies gilt für das Verschweigen eines schweren Unfallschadens gegenüber dem Kaskoversicherer bei einem Diebstahl. die Obliegenheit zur Offenbarung besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer davon ausgeht, dass der Schaden vollständig und fachgerecht behoben worden ist (OLG Bremen, Beschl. v. 14.06.2023, Az. 3 U 41/22).
Unter bestimmten Umständen kann die Versagung der kompletten Leistung rechtsmissbräuchlich sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Verlust des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer eine besondere Härte darstellen würde.
Was gilt beim Nachtrunk?
Nach einem alkoholbedingten Unfall hat der Versicherungsnehmer sich für eine polizeilich angeordnete, nicht durch Nachtrunk verfälschte Blutprobe bereit zu halten. In diesen Fällen kann selbst ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Versicherer davon ausgegangen werden, dass die vertragliche Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers diese Verpflichtung ebenfalls mit umfasst, da es für die Sachaufklärung und Verschuldensabwägung zwischen den Unfallbeteiligten entscheidend auch auf eine einwandfreie BAK-Bestimmung ankommt, die bereits bei einem geringen Nachtrunk nicht mehr durchführbar ist. Die vertragliche Pflicht zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts ist daher bereits dann verletzt, wenn der Versicherungsnehmer die genaue Bestimmung des Blutalkoholgehalts durch Nachtrunk erschwert.
Die Verletzung dieser Obliegenheit ist als so gravierend zu werten, dass sie den Versicherer bei der Abwicklung des Kaskoschadens zur Verweigerung der Leistung berechtigt (z.B. OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.02.2022, Az. 11 U 176/20).
Einer Entscheidung des LG Stuttgart zufolge (Az. 4 S 276/20 v. 16.02.2022), setzt eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, Urt. v. 04.05.2009, Az. IV ZR 62/07; v. 21.11.2012, Az. IV ZR 97/11 Rn. 29, LG Hechingen, Urt. v. 11.10.2017, Az. 3 S 24/17).
Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort stellt daher nicht ohne weiteres ein arglistiges Verhalten dar (LG Stuttgart, Urt. v. 16.02.2022, Az. 4 S 276/20; LG Hechingen, Urt. v. 11.10.2017, Az. 3 S 24/17; vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2016, Az. 5 U 75/14; LG Karlsruhe, Urt. v. 13. 04.2017, Az. 20 S 101/16).
Arglistiges Verhalten setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer bewusst und gewollt gegen die Obliegenheit verstößt und dabei zumindest billigend in Kauf nimmt, dadurch das Verhalten des Versicherers zu dessen Nachteil zu beeinflussen. Der Versicherungsnehmer muss also einen aus seiner Sicht gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen. Allein der Umstand, dass ein Versicherungsnehmer sich vorsätzlich unerlaubt vom Unfallort entfernt hat, lässt nicht auf ein arglistiges Verhalten zu Lasten des Versicherers schließen.
Einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass derjenige, der sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, damit stets einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, gibt es nicht (LG Hechingen a.a.O.; LG Duisburg, Urt. v. 15.03.2013, Az. 7 S 104/12 m.w.N.).