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Wegeunfall (SGB VII)

Informationen
12.02.2025

Verunfallt ein Arbeitnehmer auf dem Weg von seiner Haustür (Gebäudeaußentür bei Mehrfamilienhäusern) zur Arbeit oder auf dem Rückweg, ist er über die gesetzliche Unfallversicherung versichert. Unter Umständen kann auch der Weg von einem sogenannten dritten Ort aus versichert sein.

 Der Wegeunfall muss sich auf direktem Weg ereignen

Grundsätzlich ist jedoch nur der direkte Weg versichert. Eine Ausnahme dazu bilden nötige Wege

  • um Kinder während der Arbeitszeit zur Betreuungsstätte zu bringen,
  • um andere Mitarbeiter oder Berufstätige einer Fahrgemeinschaft abzuholen oder wegzubringen,
  • um Umleitungen zu folgen, weil der unmittelbare Weg aufgrund der Verkehrslage nicht genutzt werden kann,
  • um auf einem längeren Weg zur Arbeit zu gelangen, weil sich die Strecke in kürzerer Zeit zurücklegen lässt.

Versichert ist dabei nicht der Weg als solcher, sondern dessen Zurücklegen mit einem Anfangs und einem Endpunkt. Ausschlaggebend ist, ob du beim Zurücklegen des Weges versicherungsbedingt eine Verrichtung ausübst, die deinem Beschäftigungsunternehmen dient. Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang ist, dabei die – anhand objektiver Umstände zu beurteilende – Handlungstendenz des Versicherten, wonach das Handeln auf das Zurücklegen des direkten Weges zu oder von der Arbeitsstätte ausgerichtet sein muss.

 Was ist nicht als Wegeunfall versichert?

Nicht versichert sind dagegen Ab- und Umwege für private Angelegenheiten wie beispielsweise

  • zum Tanken*
  • für Einkäufe
  • für Arztbesuche

Aber auch für Ab- und Umwege gilt: Wer nach der Unterbrechung wieder den direkten Weg erreicht, genießt wieder den Versicherungsschutz, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Stunden gedauert hat. Dann allerdings kann wiederum ein Wegeunfall auf dem Weg von/zu einem sogenannten dritten Ort vorliegen.

Dass die Unterscheidung mitunter kompliziert sein kann, sei am Beispiel des Schneeräumens erläutert:

Räumt ein Arbeitnehmer die Einfahrt frei, damit er mit dem Auto aus der Garage herausfahren und das Grundstück anschließend ohne Probleme verlassen kann, soll diese Tätigkeit nicht versichert sein. Dasselbe gilt für den Fall wenn er den Weg zur Arbeitsstätte “verlässt”, um den Straßenbelag auf Glätte zu überprüfen (BSG, Urt. v. 23.01.2018, Az. B 2 U 3/16 R, m.w.N.).

Verzichtet er dagegen auf das Schneeräumen oder z.B. die Glätteprüfung und fährt gleich los, soll Versicherungsschutz bestehen, wenn er mit dem Fahrzeug im Schnee stecken bleibt und er beim „wieder flott Machen“ verunfallt (BSG, Urt. v. 28.09.1999, Az. B 2 U 33/98 R). Begründet wird dies damit, dass die Tätigkeit eben der Beseitigung eines Hindernisses während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit (Arbeitsweg) dient.

Der Versicherungsschutz nach § 8 Abs. 1 SGB VII besteht zwar grundsätzlich fort, wenn lediglich eine geringfügige Unterbrechung vorliegt (z.B. LSG München, Urt. v. 24.09.2020, Az.  L 17 U 370/17).

Eine derartige kurze Unterbrechung des Heimwegs soll allerdings nur dann in Betracht kommen, solange bei dieser Unterbrechung der öffentliche Verkehrsraum nicht verlassen wird.

So heißt es z.B. in einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der über den Unfallversicherungsschutz eines Beamten zu entscheiden hatte, “dass eine kurze Unterbrechung des Heimwegs den Dienstunfallschutz nicht beeinträchtigt, solange bei dieser Unterbrechung der öffentliche Verkehrsraum nicht verlassen wird. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 10.01.2025, Az. 3 ZB 23.1118)

Das betriebliche Interesse entscheidet über den Versicherungsschutz

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat das Bestehen des Versicherungsschutzes an Vorliegen eines überwiegenden betrieblichen Interesses geknüpft.

Bejaht hat es dies für den Fall, dass vergessene Gegenstände geholt werden, die zur Fortführung der Arbeit zwingend erforderlich sind. Dies kann beispielsweise beim Holen einer Brille oder eines Spindschlüssels sowie für den Weg zum Mittagessen während einer vollschichtigen beruflichen Tätigkeit der Fall sein (s.a. LSG München, Urt. v. 20.06.2024, Az. L 17 U 215/23). Letzteres hat es damit begründet, dass erst die Nahrungsaufnahme die Arbeitsfähigkeit auch für den Nachmittag sichere. Kein Versicherungsschutz soll für den Weg zum Holen vergessener Tabletten bestehen, wenn deren Einnahme für die Fortsetzung der Arbeit nicht zwingend erforderlich ist. (LSG Brandenburg, Urt. v. 26.09.2024, Az. L 21 U 40/21).

Einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2013, Az. BVerwG 2 C 7.12 zufolge, sind “bei einer mehrtägigen Dienstreise (eines Beamten) mit notwendiger Übernachtung die unmittelbaren Wege zwischen Ort der Übernachtung und Bestimmungsort zum Dienstantritt und nach Dienstende Teil der Dienstreise. Auf diesen Wegen besteht Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

2. Eine kurzzeitige Unterbrechung des unmittelbaren Wegs für eine private Verrichtung lässt den Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG im allgemeinen Verkehrsraum nicht entfallen.

3. Der Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel ist regelmäßig noch durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt.

Wegeunfall im Homeoffice?

Arbeitsunfälle können auch im Homeoffice möglich und versichert. Dem Bundessozialgericht zufolge, ist ein Betriebsweg auch im häuslichen Bereich denkbar, wenn sich Wohnung und Arbeitsstätte im selben Gebäude befinden (Urt. v. 05.07.2016, Az. B 2 U 5/15 R).

Dabei ist allerdings zu bedenken, dass nicht alle Wege eines Beschäftigten während der Arbeitszeit und/oder auf der Arbeitsstätte auch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Versicherungsschutz besteht vielmehr nur für solche Wege, bei denen ein sachlicher Zusammenhang zwischen der nach §§ 23 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit und dem Zurücklegen des Weges gegeben ist, weil der Weg durch die Ausübung des Beschäftigungsverhältnisses oder den Aufenthalt auf der Betriebsstätte bedingt ist. 

 

Es hat dazu ausgeführt, „Ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, bestimmt sich auch im Homeoffice nach der objektivierten Handlungstendenz des Versicherten, also danach, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (Urteil vom 31.8.2017 – B 2 U 9/16 R).“

 

Der Kläger in dem Verfahren hatte daher einen Arbeitsunfall erlitten, als er auf dem morgendlichen Weg von seinen privaten Wohnräumen in sein häusliches Büro (Homeoffice) beim Beschreiten einer Treppe stürzte und sich an der Wirbelsäule verletzte. Der Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme war danach als Betriebsweg versichert (Urt. v. v. 08.12.2021, Az.  B 2 U 4/21 R).

 

Einer Entscheidung des Bundessozialgerichts zufolge, kann ein Arbeitsunfall daher auch dann vorliegen, wenn eine Beschäftigte nach einem privaten Wochenendausflug auf dem Weg zu ihrer Wohnung verunglückt, weil sie dort Arbeitsschlüssel und -unterlagen vor Arbeitsantritt abholen wollte (Urt. v. 26.09.2024, Az. B 2 U 15/22 R).

Hier geht´s zur Pressemitteilung des Gerichts.

Umgekehrt steht ein Beschäftigter, der den Weg zu seiner Arbeitsstätte wegen einer Erkrankung endgültig abbricht und – ohne die Arbeitsstätte erreicht zu haben – zu seiner Wohnung zurückkehrt, zwar auf dem Hin- nicht aber auf dem Rückweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 21.02.2024, Az. L 3 U 52/23).

  • * z.B. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 26.09.2024, Az. L 10 U 3706/21: Das Auftanken eines Motorrads ist als rein privatwirtschaftliche Vorbereitungshandlung für die Zurücklegung des Weges zur versicherten Tätigkeit grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (hier: Verkehrsunfall auf einem Abweg in entgegengesetzter Richtung zur Arbeitsstätte), Anschluss an BSG, Urt. v. 30.01.2020, Az. B 2 U 9/18 R

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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