Verkehrszeichen dienen der Regelung des Straßenverkehrs. Sie haben Vorrang vor den allgemeinen Verkehrsregeln. Dazu zählen sowohl die in der StVO genannten (§§ 36 -43 StVO) als auch die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zugelassenen Verkehrszeichen.
Die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens erfolgt durch dessen Aufstellung oder Anbringung als besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung, vgl. § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 4 StVO. Dabei gilt der sogenannte „Sichtbarkeitsgrundsatz“. Verkehrszeichen sind nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon “mit einem raschen und beiläufigen Blick” erfassen kann (vgl. VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.01.2022, Az. 6 M 164/21).
Details zu ihrer Art, Größe, Aufstellung, etc. sind in der VwV-StVO (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung) geregelt. Weitere Regeln finden sich in der ZTV-SA 6.2.4. Danach müssen Verkehrsschilder im Innerortsbereich so aufgestellt und verankert werden, dass sie einer Windlast von 0,25 kN/m² standhalten, bevor sie umfallen (LG Köln, Urt. v. 11.02.2022, Az. 5 O 313/19).
Hält ein mit vier Fußplatten mit einem Gewicht von jeweils 30 kg aufgestelltes Verkehrsschild einer Windlast von 0,48 kN/m² stand, während die stärkste Windlast zum Schadenszeitpunkt 0,33 kN/m² betragen hat, ist eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht erkennbar (LG Lübeck, Urt. v. 28.06.2023, Az. 9 O 40/22).
Ein Freifahrtschein ist dies jedoch nicht. Vielmehr müssen Verkehrssicherungspflichtige alle Vorkehrungen treffen, die nach den Sicherungserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind.
Dies bedeutet, dass Gefahren, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungsgemäßer Benutzung drohen, von Dritten tunlichst abzuwenden sind.
Ist z.B. seit Tagen ein Sturm mit bis über 10 Windstärken und sogar über 100 km/h Windgeschwindigkeit angekündigt, sind die Schilder entsprechend zu sichern. Der Verkehrssicherungspflichtige kann sich in einer derartigen Situation nicht darauf berufen, dass die ZTV-SA allgemein nur eine Sicherung Innerorts vorschreibe, die Windgeschwindigkeiten von bis zu 8 Windstärken standhalte.
Hat sich bei einer derartigen Konstellation ein Schaden ereignet, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte die ihr obliegenden Kontrollpflichten korrekt eingehalten hat.
Vielmehr erfordert die potenzielle Gefährlichkeit eines an einer Stange befestigten Verkehrsschildes für Leib und Leben – und nicht nur für Sachschäden – in einer derartigen Situation eine weitergehende Absicherung. Je nach Wetterlage zum Zeitpunkt des Schadenseintritts kann ein Anscheinsbeweis für eine Schadensverursachung durch die nicht ordnungsgemäße Standsicherheit des Schildes sprechen (vgl. LG Essen, Urt. v. 20.12.2016, Az. 15 S 157/16).
Eine Gemeinde oder ein Bauunternehmen darf Schilder nicht einfach aufstellen und sich selbst überlassen.
Situationsabhängig und bei „besonderen Anlässen“ (wie Volksfesten oder hoher Vandalismusgefahr) können tägliche Kontrollen oder sogar Kontrollen nach Feierabend erforderlich sein (OLG Celle, Urt. v. 08.04.2009, Az. 14 U 111/09).
Rüttelproben sollen indes nur dann erforderlich sein, wenn die visuelle Kontrolle Hinweise auf vorhandene Schäden erbracht hat (OLG Koblenz, Beschl. v. 04.03.2022, Az. 12 U 1858/21)
Werden die Kontrollintervalle nicht dokumentiert, trägt der Aufsteller im Schadensfall oft die Beweislast dafür, dass er nicht fahrlässig gehandelt hat.
Eine Aufgliederung von Verkehrszeichen enthalten die vier Anlagen zur StVO:
Anlage 1: Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
Anlage 2: Vorschriftzeichen
Anlage 3: Richtzeichen
Anlage 4: Verkehrseinrichtungen