Verkehrszeichen dienen der Regelung des Straßenverkehrs. Sie gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Zu den Verkehrszeichen sowohl die in der StVO genannten (§§ 36 -43 StVO) als auch die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zugelassenen Verkehrszeichen.
Die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens erfolgt durch die Aufstellung oder Anbringung als besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe der Allgemeinverfügung, vgl. § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 4 StVO. Dabei gilt der sogenannte “Sichtbarkeitsgrundsatz“. Verkehrszeichen sind nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon “mit einem raschen und beiläufigen Blick” erfassen kann (VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.01.2022, Az. 6 M 164/21)
Details zu ihrer Art, Größe, Aufstellung, etc. sind in der VwV-StVO (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung) geregelt. Weitere Regeln finden sich in der ZTV-SA 6.2.4. Danach müssen Verkehrsschilder im Innerortsbereich so aufgestellt und verankert werden, dass sie eine Windlast von h 0,25 kN/Quadratmeter aufnehmen können, bevor sie umfallen (LG Köln, Urt. v. 11.02.2022, Az. 5 O 313/19).
Eine Aufgliederung von Verkehrszeichen enthalten die vier Anlagen zur StVO:
Anlage 1: Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
Anlage 2: Vorschriftzeichen
Anlage 3: Richtzeichen
Anlage 4: Verkehrseinrichtungen