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Totalschaden

Informationen
08.11.2024

Beim Begriff des Totalschadens ist zwischen technischem und wirtschaftlichem Totalschaden zu unterscheiden.

Technischer Totalschaden 

Ein technischer oder konstruktiver Totalschaden liegt vor, wenn der Schaden am Fahrzeug durch eine Reparatur nicht mehr behoben werden kann (LG Darmstadt, Urt. v. 21.03.1968, Az. 6 S 563/67).

 Wirtschaftlicher Totalschaden

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die für die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Reparaturkosten (einschließlich einer etwaigen Wertminderung) höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, d.h. der Wert des Fahrzeugs in einer logischen Sekunde vor dem Unfall.

 

 Reparatur trotz Totalschadens!

Trotz Vorliegens eines Totalschadens besteht im Rahmen der 130 %-Grenze die Möglichkeit, das Fahrzeug auf Kosten des Schädigers reparieren zu lassen.

Voraussetzung ist allerdings, dass das Fahrzeug nach den Vorgaben des Schadengutachters vollständig sach- und fachgerecht repariert wird. In diesem Fall soll die Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf Totalschadenbasis nicht möglich sein (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.02.1974, Az. 1 U 57/73).

 

Versicherer nutzen die Abrechnung auf Totalschadenbasis allerdings gerne, um auf diese Weise Kosten zu sparen. Im Kaskobereich sind viele Versicherer dazu übergegangen, das Fahrzeug auf Totalschadenbasis abzurechnen, wenn die Schadenhöhe ca. 70 % des Wiederbeschaffungswertes beträgt. In diesen Fällen wird das Fahrzeug dann in Restwertbörsen inseriert. Die Aufwendungen des Versicherers beschränken sich dann nur noch auf den Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

 

Ungeachtet dessen haben Geschädigte auch Anspruch auf Ersatz der im Rahmen der Ersatzbeschaffung entstandenen Fahrtkosten, die in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehen. Explizit zu nennen sind hier die Fahrtkosten zur Besichtigung eines Ersatzfahrzeugs sowie die Kosten zu dessen Abholung. Da diese regelmäßig die Kostenpauschale von 25 Euro übersteigen, sind sie substantiiert darzulegen (AG Rottenburg am Neckar, Urt. v. 20.01.2023, Az. 5 C 238/20).

Dies gilt auch, wenn ein Ersatzfahrzeug lokal nicht verfügbar ist. Da ein Geschädigter Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug hat, sind dessen Überführungskosten auch dann zu ersetzen, wenn sich das nur in im größerer Entfernung gefunden werden kann. Ob ein Fahrzeug gleichwertig ist, bestimmt sich dabei nach dem Zweck des Schadensausgleichs, einen Zustand herzustellen, der wirtschaftlich dem entspricht, wie er ohne das schädigende Ereignis bestünde (AG Zittau, Zweigstelle Löbau, Urt. v. 21.08.2024, Az. 14 C 310/23).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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