Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen (§ 9 Abs. 5 StVO).
Besondere Aufmerksamkeit kann bei dem Herausfahren aus Parkbuchten geboten sein. Das LG Saarbrücken hat dazu festgestellt (Urt. v. 13.11.2020, Az.: 13 S 27/20), dass wenn zwei Verkehrsteilnehmer von gegenüberliegenden Parkbuchten rückwärts auf die Fahrbahn einfahren, sich die Sorgfaltsanforderungen jeweils nach §§ 9 Abs. 5, 10 Satz 1 StVO richten (vgl. BGH, Urt. v. 15.05.2018, Az.: VI ZR 231/17). Kommt es zwischen beiden Fahrzeugen zu einer Kollision, ist der gegen den rückwärts Einfahrenden streitende Anscheinsbeweis allerdings nicht erschüttert, „wenn dieser vor der Kollision angehalten hat, aber offen bleibt, ob dies so rechtzeitig erfolgt ist, dass sich der andere Verkehrsteilnehmer verlässlich auf das Fahrmanöver einstellen konnte und musste.“
Übrigens
Rollt ein Auto zurück, weil der Fahrer versehentlich den Rückwärtsgang des Automatikgetriebes eingelegt hat, liegt kein Rückwärtsfahren im Sinne des § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. f StGB vor (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.10.2020, Az.: 1 OLG 2 Ss 49/20).