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Handybenutzung

Informationen
31.08.2022

Die Benutzung eines Mobil-, Auto- oder Funktelefons während des Betriebs eines Kraftfahrzeugs ist für den Fahrzeugführer untersagt. Das gilt auch dann, wenn das Handy nur aufgenommen wird, um eine SMS zu lesen/schreiben, die Uhrzeit abzulesen, etc.

Seit der  sogenannten Handynovelle in 2017 und der damit einhergehenden Gesetzesänderung, ist auch die Nutzung anderer elektronischer Geräte eingeschränkt.

Das Kraftfahrzeug muss sich „in Betrieb“ befinden

Keine Ordnungswidrigkeit begeht, wer den Motor an einer roten Ampel händisch abstellt, um das Mobiltelefon zu benutzen. Ein fahrzeugseitiges Abschalten, z.B. durch eine Start-Stopp-Automatik, reicht nicht (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.02.2020 – Az.: 3 Ws (B) 48/20, 162 Ss 17/20).

Bloßes Halten ist keine Benutzung

Das OLG Hamm verneinte das Vorlegen eines tatbestandsmäßigen Verstoßes für einen Sachverhalt, bei dem der Fahrer eines LKW ein „Mobiltelefon in der rechten Hand hielt und mit dem Handy in der Hand lose auf dem Armaturenbrett liegende Zettel aufnahm“ (Beschl. v. 07.03.2019, Az. 4 RBs 392/18).

Das bloße Halten eines Mobiltelefons während des Führens eines Fahrzeugs ist kein tatbestandsmäßiger Verstoß. Das Gericht begründete dies damit, dass eine andere Auslegung des § 23 Abs. 1a StVO mit dem Wortlaut der Vorschrift, die ein „Benutzen“ voraussetzt, nicht vereinbar wäre. Fehlt es am Element der „Benutzung“, so unterfällt auch allein das „Halten“ nicht dem Verbot (siehe auch OLG Celle, Beschl. v. 07.02.2019, Az. 3 Ss (OWi) 8/19).

Das  OLG Jena hat es in einem Beschluss vom 13.10.2021 (Az. 1 OLG 121 SsRs 55/21) auf den Punkt gebracht wie folgt:

„Auch nach der Neufassung des § 23 Abs. la StVO (nach Änderung durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung  straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.10.2017 (BGBl 1, S. 3549)) ist allein das bloße Halten oder Aufnehmen eines elektronischen Geräts während des Führens eines Fahrzeugs kein tatbestandsmäßiger Verstoß (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2019, Az. 111-4 Rbs 392/18; OLG Celle, Beschluss vom 07.02.2019, Az. 3 Ss (OWi) 8/19,; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15.04.2021, Az. 1 OLG 331
SsRs 33/21). Es muss vielmehr auch weiterhin über das bloße Halten hinaus eine Benutzung des elektronischen Geräts hinzukommen.“

Rechtsfolgen

Die Regelgeldbuße beträgt 100 Euro (Stand: Juni 2020). Zudem wird ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Kommt es infolge der Nutzung eines solchen Geräts zur Unaufmerksamkeit und dadurch zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer steigt die Geldbuße auf 150,00 Euro, im Fall eines Unfalls sogar auf 200,00 Euro, hinzu kommen dann ein Monat Fahrverbot und die Eintragung von zwei Punkten in Flensburg.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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