Die gesetzliche Unfallversicherung ist vor allem im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Nach § 1 SGB VII gehört zu den Aufgaben der Unfallversicherung „mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten“ und „nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entschädigen.“ Im Verkehrsrecht ist vor allem der Wegeunfall von Belang.