Der objektive Tatbestand des § 315c StGB setzt den Eintritt einer konkreten Gefährdung voraus.
Eine solche ist anzunehmen, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund objektiv nachträglicher Prognose die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache von bedeutendem Wert durch das Verhalten des Täters so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob die Rechtsgutverletzung eintritt oder nicht (OLG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2017, Az. 2 OLG 6 Ss 138/17; v. 17.03.2016, Az. 2 OLG 4 Ss 18/16, m.w.N.). Dem Täter muss es darauf ankommen, eine verkehrsspezifische Gefahr herbeizuführen, d.h. die Vorstellung, dass die durch sein Handeln verursachte Gefahr oder der Schadenseintritt „auf die Wirkungsweise der für Verkehrsvorgänge typischen Fortbewegungskräfte (Dynamik des Straßenverkehrs) zurückzuführen ist“ (BGH, Urt. v. 09.12.2021, Az. 4 StR 167/21; Beschl. v. 16.07,2015, Az. 4 StR 117/15)