Die durchschnittliche Laufgeschwindigkeit von Elefanten beträgt zwischen 24 – 25 km/h und die Höchstgeschwindigkeit liegt bei ca. 50 km/h. Da Autobahnen laut (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt (§ 18 Abs. 1 StVO), sollten Elefantenrennen eigentlich ausgeschlossen sein. Dass es sie dennoch gibt liegt daran, dass sich zwei Lastzüge ein „Rennen“ liefern, weil das überholende Fahrzeug eine nur geringfügig höhere Geschwindigkeit als das zu überholende aufweist und der Überholvorgang wegen zu geringer Differenzgeschwindigkeit eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nimmt.
Was gilt nach § 5 StVO ?
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
Was dies bedeutet, hat z.B. das OLG Hamm in einem Beschluss vom 29.10.2008, (Az. 4 Ss OWi 629/08) folgendermaßen formuliert:
„Sinn und Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO ist es, eine Behinderung des übrigen Verkehrs durch lang andauernde Überholvorgänge zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für Überholvorgänge durch bzw. von Lkw auf zweispurigen Autobahnen. Dabei darf nach Auffassung des Senats bei der Bestimmung der wesentlich höheren Geschwindigkeit nicht einseitig das Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer im Vordergrund stehen mit der Folge, dass das Erfordernis nach einer zu großen Geschwindigkeitsdifferenz einem faktischen Überholverbot für Lkw auf zweispurigen Autobahnen gleich kommt.“
Genügt eine Differenz von 10 km/h ?
Der obergerichtliche Rechtsprechung zufolge, sind Überholvorgänge innerhalb angemessener Zeit durchzuführen und abzuschließen, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu behindern. Dabei hat sich eine Faustregel herausgebildet, wonach auf zweispurigen Autobahnen eine Dauer von mehr als 45 Sekunden, d.h. eine Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h nicht unterschritten werden darf (z.B. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 16.11.2009, Az. 1 SsRs 45/09 m.w.N.). Ist dies der Fall, d.h. liegt die Differenzgeschwindigkeit (bei hohem Verkehrsaufkommen) bei 9,8 km/h, kann eine bußgeldrechtliche Ahndung zulässig sein (AG Lüdinghausen, Urt. v. 19.12.2005, Az. 10 OWi 248/05). Anderes kann gelten, wenn eine „wesentlich höhere Geschwindigkeit“ zu einer Überschreitung der maximal zulässigen Höchstgeschwindigkeit führen würde (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 21.09.1994, Az. 13 U 105/94). Allerdings hat der BGH in einem – bis heute immer wieder zitierten – Urteil vom 05.03.1957 (Az. VI ZR 12/56) festgestellt, dass „Wenn ein Überholen nicht ohne Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit oder nur dadurch möglich ist, dass der Überholungsvorgang gerade an der Grenze der Höchstgeschwindigkeit auf eine verhältnismäßig lange Strecke unter Verstoß gegen § 1 StVO durchgeführt werden muss, …. die Überholung unzulässig [ist].“
Das BayObLG hat diesen Wert in einem Beschluss vom 06.02.2024, Az. 202 ObOWi 90/24 bestätigt. Es geht davon aus, “dass ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO regelmäßig erst ab einer Differenzgeschwindigkeit von 10 km/h anzunehmen ist, was bei einer Geschwindigkeit des überholenden Fahrzeugs von 80 km/h einer Dauer des Überholvorgangs von 45 Sekunden entspricht (OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2008, Az. 4 Ss OWi 629/08; im Ergebnis ebenso hinsichtlich der Differenzgeschwindigkeit: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.11.2009 – 1 SsRs 45/09).”