Gemäß § 21a Abs. 2 StVO muss derjenige, „der Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind.”
Welcher Schutzhelm ist „geeignet“?
Welcher Kopfbedeckung geeignet ist, bestimmt sich nach der „Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 22 für die Genehmigung von Schutzhelmen für Kraftradfahrer nach dem Übereinkommen vom 20ten März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 22)“.
Die Formulierungen waren uneinheitlich
Waren ursprünglich nur „amtlich genehmigte“ Motorradhelme zulässig, sind gemäß § 1 der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19.03.1990 (BGBI. I S. 550), geändert durch die „Erste Verordnung zur Änderung der 2. Ausnahmeverordnung vom 22.12.1992 (BGBl. I. S. 2481), „geeignete“ Helme zulässig, auch wenn keine amtliche Genehmigung vorliegt. Die Verwendung geeigneter Kraftrad-Schutzhelme in amtlich nicht genehmigter Bauart war damit zwar unbefristet zulässig (vgl. VkBl. 1990 S. 230). Der Begriff der „Eignung“ wurde allerdings nicht definiert.
Mit dem Inkrafttreten der 40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 01.01.2006. wurden die Begrifflichkeiten auch in der StVO geändert, § 21a StVO neu gefasst und der Begriff „amtlich genehmigt durch „geeignet“ ersetzt.
Das Bundesministerium definierte den Begriff der „Eignung“
Das Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung führte in einer Stellungnahme von August 2008 aus:
„Geeignet werden vielmehr Schutzhelme sein, die eigens für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Kopf des Motorradfahrers während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen. Ob tatsächlich eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch von dem Zustand des jeweiligen Helmes ab. Es ist daher zu empfehlen, einen nach der ECE-Regelung Nr. 22 gebauten, geprüften und genehmigten Schutzhelm zu tragen.“
Die Verkehrsministerkonferenz schaffte weitere Klarheit
Der Bericht zur Verkehrsministerkonferenz vom 22./23.04.2009 schaffte weitere Klarheit, zumindest was amtlich genehmigte Schutzhelme betrifft, die entsprechend ECE-Regelung Nr. 22 (BGBl. 1984 II S. 746, mit weiteren Änderungen) gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach ECE-Regelung Nr. 22 vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind.
Dem Bericht zufolge ist ein Helm grundsätzlich geeignet, wenn er eine ausreichende Schutzwirkung hat. Bei Schutzhelmen, „die eigens für das Motorradfahren hergestellt worden sind und deren Bauart die besonderen Kräfte und Beschleunigungen, die auf den Kopf des Motorradfahrers während eines Sturzes einwirken, ausreichend berücksichtigen“ kann davon ausgegangen werden. „Ob tatsächlich eine ausreichende Schutzwirkung vorliegt, ist im Zweifel in jedem Einzelfall zu klären und hängt insbesondere auch vom Zustand des jeweiligen Helmes ab.“
Turbane und Arbeitsschutzhelme sind ungeeignet
Als Anhaltspunkt für die Eignung Helm als Motorradschiutzhelm geeignet ist galt von je her, ob seine Beschaffenheit als „geeignet gesehen werden kann, Unfallfolgen erheblich zu mindern“ (OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.1984 – Az.: 2 Ss OWi 69/84).
Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte in seiner Entscheidung vom 29.10.2015 (Az. 6 K 2929/14) ausgeführt, dass ein Turban nicht geeignet sei, Kopfverletzungen bei Krad-Unfällen erheblich zu mindern und daher auch nicht als geeigneter Schutzhelm im Sinne der ECE-Regelung 22 zu betrachten sei. Weiter heißt es in dem Urteil: „Für einen Halbschalenhelm (sog. „Braincap“) gilt dies entsprechend, unabhängig davon, ob es sich bei diesem überhaupt um einen geeigneten Schutzhelm handelt.“
Militärische Stahl-, Industrie- oder Bauarbeiterhelme (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.05.1988 – Az.: 5 Ss (OWi) 54/88 – 60/88 I) dürften im Regelfall ebenfalls nicht den erforderlichen Schutz bieten.
Achtung bei Touren ins Ausland!
Wenn Touren auch ins benachbarte Ausland führen ist zu berücksichtigen, dass die dortigen Vorschriften von den deutschen Regelungen abweichen können.
In den meisten europäischen Ländern reicht die ECE-Norm 22 aus. Jedoch fordern z.B. Österreich und Italien Helme, die der ECE-Norm 22-05 entsprechen. Wer ohne einen derartigen Helm angetroffen wird, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Was gilt bei der Beschädigung eines Helms?
Bei Beschädigungen, wie sie z.B. nach einem Sturz vorhanden sein können, sollten helem grundsätzlich ersetzt werden. Dies gilt selbst bei relativ kleinen Beschädigungen, die sich äußerlich auf das Visier beschränken. Angesichts der Möglichkeit verborgener sonstiger Substanzschäden, ist beim Ersatz kein Abzug „neu für alt“ vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.10.2011, Az. I-1 U 236/10). Die Rechtsprechung ist allerdings uneinheitlich.