Die unklare Verkehrslage beim Überholen ist in § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO geregelt.
Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa weil sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird (z.B. OLG Brandenburg, Urt. v. 16.01.2025, Az. 12 U 106/22, m.w.N.).
Allein der Umstand, dass sich hinter einem langsam fahrenden Fahrzeug eine Kolonne gebildet hat, begründet für die weiter hinten in der Kolonne befindlichen Fahrzeugführer keine unklare Verkehrslage mit der Folge, dass jeweils nur der Vorausfahrende überholen dürfte (OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.10.2024, Az. 12 U 78/24; s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.09.2018, Az. 1 U 155/17). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Unklarheit der Verkehrslage aber auch daraus ergeben kann, dass ein vorausfahrendes Fahrzeug die Sicht auf den Verkehrsraum vor ihm verdeckt (BGH, Urt. v. 26.09.1995, Az. VI ZR 151/94).