Mit den “Sieben Todsünden des Straßenverkehrs” werden die § 315c Abs. 2 StGB geregelten Tatbestände beschrieben.
Sie werden verwirklicht, wenn ein Fahrzeugführer grob verkehrswidrig und rücksichtslos
1. die Vorfahrt nicht beachtet,
2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
6. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht ode
7. haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist.