Die „Schlechtwetterregel“ in § 2 StVO niedergelegt.
Danach darf der Führer eines Kraftfahrzeuges dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der StVZO genügen. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.
Für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen gilt zudem ein generelles Überholverbot, „wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt“ (§ 5 Abs. 3a StVO).