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Schlechte Sicht- und Wetterverhältnisse

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15.11.2022
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Gemäß § 3 StVO  darf „Wer ein Fahrzeug führt, nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.“

 

Wenn nach einem Unfall ein Bußgeld wegen Fahrens mit unangepasster Geschwindigkeit bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen verhängt werden soll, hat die Behörde näher darzustellen, wie die Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnisse zum Unfallzeitpunkt waren und warum es zum Unfallzeitpunkt nicht gestattet war, die fragliche Stelle mit der höchstzugelassenen Geschwindigkeit zu befahren.

 

Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals darf die Wortlautgrenze allerdings nicht überschreiten. Die Wettersituation muss daher zum einen von ihrer offensichtlichen Gefährlichkeit für ein sicheres Fahren mit den benannten Beispielen, nämlich Nebel oder Glatteis vergleichbar sein, zum anderen auch gemeinhin unter den Begriff der schlechten Wetterverhältnisse fallen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.11.2020, Az. 1 OWi 2 Ss Rs 107/20).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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