Von einem Sachmangel spricht man, wenn eine Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht über die vereinbarte oder die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung erforderliche Beschaffenheit verfügt, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 BGB).
Normaler Verschleiß ist kein Sachmangel
Beim Geschäft mit Gebrauchtwagen kommt es immer wieder zu Diskussionen darüber, ob Verschleißerscheinungen einen Sachmangel darstellen können.
In einem Sachverhalt, bei dem es um Rostbefall an der Auspuffanlage eines Gebrauchtwagens ging, hat der BGH in einem Urteil vom 09.09.2020, Az. VII ZR 150/18 entschieden, dass „ein bei Gefahrübergang vorliegender, dem Alter, der Laufleistung und der Qualitätsstufe entsprechender, gewöhnlicher, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigender Verschleiß eines für den Straßenverkehr zugelassenen Kraftfahrzeugs“ keinen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB begründet. Dem Gericht zufolge gilt dies auch dann, „wenn sich daraus in absehbarer Zeit – insbesondere bei der durch Gebrauch und Zeitablauf zu erwartenden weiteren Abnutzung – ein Erneuerungsbedarf ergibt.“
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