Fahrzeuge von Behörden oder verschiedenen Dienstleistern können auf dem Dach mit Rundum- oder Blinkleuchten ausgestattet sein. In Deutschland existieren Rundumleuchten in den Farben Gelb und Blau
Gelb
Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es darf z.B. als Warnleuchte an Pannenhilfefahrzeugen (§ 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO) eingesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs. 3 S. 3 StVO vorliegen. Es dient u.a. zur Warnung vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung. Die Warnleuchte gibt zwar kein Vorrecht. Sie verpflichtet andere Verkehrsteilnehmer aber zu besonderer Sorgfalt.
Blau
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Es ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“ (§ 38 Abs. 1 StVO).
Ohne Einsatzhorn darf das blaue Blinklicht „nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden“ (§ 38 Abs. 1 StVO).
Bußgelder
Tatbestand | FaP | Punkte | Geldbuße / € | Fahrverbot / Monat(e) |
Missbräuchliche Verwendung des gelben oder blauen Blinklichts | – | 0 | 20,00 | – |
Missbräuchliche Verwendung des blauen Blinklichts zusammen mit Einsatzhorn | – | 0 | 20 | – |
Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn geschaffen | A | 2 | 240 | 1 |
Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn geschaffen + Gefährdung des Einsatzfahrzeugs | A | 2 | 280 | 1 |
Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn nicht sofort freie Bahn geschaffen + Unfall | A | 2 | 320 | 1 |