Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog (auch Bußgeldkatalog genannt) sieht für die dort aufgeführten Verstöße nicht nur Regelfahrverbote, sondern auch Regelgeldbußen vor. Die Anpassung der Regelsätze erfolgte zuletzt 2021, anlässlich der Änderung des Tatbestandskatalogs.
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Regelgeldbuße – den Umständen des Einzelfalls entsprechend – angepasst werden.
So hat z.B. das AG Koblenz (Beschl. v. 08.03.2021, Az. 6 OWi 6 SsRs 26/21) die Regelgeldbuße von 70,- Euro um 15,- Euro damit begründet, dass „der Betroffene mit erhöhter Fahrlässigkeit gehandelt habe, weil er sein Fahrverhalten trotz mehrfach hintereinander aufgestellter Verkehrszeichen nicht angepasst habe.“
Die Regelgeldbuße kann beim Absehen von der Verhängung eines Fahrverbot wegen unbilliger Härte erhöht werden. Das Gericht muss die dafür erforderlichen Feststellungen jedoch in dem Urteil in einer Form darlegen darlegen, die dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglicht (OLG Hamm, Beschl. v. 03.03.2022, Az. 5 RBs 48/22).
In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ist – statt der Verhängung einer Geldbuße – auch die Anordnung eines Fahrverbots zulässig, ohne dass es näherer Feststellung bedarf, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der durch das Fahrverbot angestrebte Erfolg mit einer erhöhten Geldbuße nicht erreicht werden kann. Allerdings muss der Tatrichter sich dessen ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bewusst gewesen sein (BGH, Beschl. v. 28.11.1991, Az. 4 StR 366/91).
Eine Abweichung von der Regelbuße ist nur im Einzelfall und bei einer deutlichen Abweichung vom Normalfall erlaubt. Dabei müssen besondere, außergewöhnliche atypische Umstände betreffend Tat oder Täter festgestellt werden können (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.09.2022, Az. 3 Ss-OWi 1048/22 (Keine erhöhte Geldbuße bei Rotlichtverstoß mit SUV). Aber auch das Verhalten nach der Tat kann eine Rolle spielen. So hat z.B. das AG Ellwangen (Urt. v. 14.04.2023, Az. 7 OWi 36 Js 5096/23) die Geldbuße verdoppelt, nachdem ein Autofahrer einen Handyverstoß als “Kleingkeit” bezeichnet hatte und gegenüber den Polizeibeamten aggressiv aufgetreten war. Von Bedeutung war dabei u.a., dass er mi der flachen Hand auf die Motorhaube des Streifenwagens geschlagen hatte. In einem anderen Sachverhalt hatte das OLG Koblenz die Erhöhung der Regelgeldbuße für einen Sachverhalt nicht beanstandet, in dem der Betroffene an mehrfach hintereinander aufgestellten, die Höchstgeschwindigkeit beschränkenden Verkehrszeichen vorbei gefahren war, ohne seine Geschwindigkeit entsprechend anzupassen (OLG Koblenz, Beschl. v. 08.03.2021, Az. 4 OWi 6 SsRs 26/21).